News Hessen: Zwei Schüler bestellten Waren im Wert von 3,6 Milliarden Euro für ...

Betrug war's, steht auch in der Meldung...
Nein, gab es einen Vermögensvorteil? Ich denke nicht...
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Höchstens versuchter Betrug, aber sie können sich auf ein Scherzgeschäft berufen, bei dem Betrag sowieso.

Also war es Urkundenfälschung:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das Strafmaß ist zufällig identisch.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein, gab es einen Vermögensvorteil? Ich denke nicht...

Du musst genau lesen: es ist auch betrug, wenn man
das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält

Ist ja absolut der Fall, bei einer bestellung im Namen eines Anderen...

Also war es Urkundenfälschung

Nochmal: Was wäre die zu fälschende Urkunde gewesen?

Achtung: Ein (Kauf-)Vertrag ist nicht zwangsweise eine Urkunde (weil auch mündlich zu treffen), eine Onlinebestellung ist da sicherlich auch fragwürdig...
 
Ist ja absolut der Fall, bei einer bestellung im Namen eines Anderen...
Bei dem Betrag können sie sich aber rausreden, weil allein die Höhe schon auf einen Scherz hindeutet und deshalb nie jemand hätte geschädigt werden können.
Es hat jedenfalls nicht geklappt, es blieb beim Versuch.

Nochmal: Was wäre die zu fälschende Urkunde gewesen?
Achtung: Ein (Kauf-)Vertrag ist nicht zwangsweise eine Urkunde (weil auch mündlich zu treffen), eine Onlinebestellung ist da sicherlich auch fragwürdig...
Eine Urkunde ist eine schriftlich niedergelegte Willenserklärung, also ist auch eine Onlinebestellung eine Urkunde spätestens sobald sie ausgedruckt ist. Wer sie ausdruckt ist ist wohl unerheblich. Das Internet kann man in dem Fall als "Fernkopiermethode" sehen. Da gibts bestimmt auch ein paar Urteile dazu.

§ 270
Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
 
Zuletzt bearbeitet:
na das sich da net die firma schon mal gewundert hat ist ja och komisch.so ne gossen geschäfte werden doch nich über ne bestellung im netz gemacht.wenn ich eine investition in der höhe tätigen wollt würd ich doch auch was aushandeln wollen oda so.
 
Die Zahl klingt nach einem Tippfehler, stimmt aber: Für rund 3.670.000.000 Euro haben die Jugendlichen einen ausgiebigen Großeinkauf bei dem Onlineversand gemacht - im Namen eines Lehrers.

Teurer Schabernack: Die Schüler gaben eine Rekord-Bestellung auf
Bei Dutzenden Artikeln gaben die beiden 17-Jährigen als Bestellmenge immer den größtmöglichen Wert an: So landeten 99.999 Motherboards, 99.999 Monitorkabel, 99.999 Speicherkarten, 99.999 Schalter und vieles mehr im elektronischen Warenkorb. Der füllte sich unermüdlich - eine technische Grenze gibt es nicht.

Quelle Spiegel online

Damit ist die höhe erklärt :D

Gruß Binks
 
Eine Urkunde ist eine schriftlich niedergelegte Willenserklärung, also ist auch eine Onlinebestellung eine Urkunde spätestens sobald sie ausgedruckt ist. Wer sie ausdruckt ist ist wohl unerheblich. Das Internet kann man in dem Fall als "Fernkopiermethode" sehen. Da gibts bestimmt auch ein paar Urteile dazu.

Hier nochmal die offizielle Pressemitteilung des Polizeipräsidiums Südhessen:

19.06.2007 | 08:30 Uhr
POL-DA: Bensheim: Übler Scherz: Internetbestellungen in Milliardenhöhe. Zwei reumütige Schüler geständig.

Bensheim (ots) - Internetbestellungen in Milliardenhöhe hatten
zwei 17-jährige Schüler einer Bensheimer Berufsschule vorgenommen -
jetzt kommt auf beide ein Strafverfahren zu.

Nicht schlecht hatte die Schulleitung gestaunt, als dort eine
Bestellbestätigung für Computer und Zubehör in Höhe von circa 3,6
Milliarden Euro einging.
Die Bestellung war im Internet unter Angaben des Namens eines der
Lehrer und der Adresse der Schule durchgeführt worden.
Die Order wurde sofort von der Schulleitung storniert und der
Sachverhalt bei der Bensheimer Polizei zur Anzeige gebracht.

Bereits wenige Stunden später konnten die Ermittlungsbeamten den
benutzten Computer und die beiden jugendlichen Besteller ausfindig
machen.

Die Staatsanwaltschaft in Darmstadt, der jetzt die
Ermittlungsakte vorgelegt werden wird, hat nun zu entscheiden, wie es
in dem Verfahren weitergehen wird. Im Raum steht der Verdacht des versuchten Betruges und der Fälschung beweiserheblicher Daten.

Weiterhin erwarten das umfassend geständige und reumütige Duo
Konsequenzen an der Schule und im Elternhaus.

Beide hatten sich durch die vermeintliche Anonymität des
Internets in Sicherheit gewogen und sich dadurch zu dem "üblen
Scherz" hinreißen lassen.

Hierbei sei nochmals deutlich zu erwähnen, dass jeder "Klick" im
Internet keineswegs anonym geschieht und strafrechtliches Verhalten
nur wenig Aufwand benötigt, um den Verantwortlichen ausfindig zu
machen.


ots Originaltext: Polizeipräsidium Südhessen
Digitale Pressemappe:
https://www.polizeipresse.de/p_story.htx?firmaid=4969

Rückfragen bitte an:

Polizeipräsidium Südhessen
Klappacher Straße 145
64285 Darmstadt
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Peter Rauwolf
Telefon: 06151-969 2413 o. 0173-659 6654
Fax: 06151-969 2405
E-Mail: [email protected]

Dazu aus dem StGB:

§ 269
Fälschung beweiserheblicher Daten

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Der Tatbestand fällt zwar per se in den Abschnitt über Urkundenfälschung, relativiert diese aber, da bei einer Onlinebestellung keine "Urkunde" entsteht, weil je keinerlei Notwendigkeit besteht, eine Hart-Kopie herzustellen. Also die Erstellung eines Datensatzes mit falschen Angaben wäre bei einer Onlinebestellung schon schon strafbar.

Zusammenfassend ist es wohl so: der Tatbestand fällt zwar weitestgehend auch unter "Urkundenfälschung", heißt im Rechtsdeutsch aber nicht so... (Du hast recht), allerdings wird auch wegen Betrugs ermittelt (Ich hab recht).

Also haben wir beide Recht und unsere Ruhe... :ugly:
 
Die Staatsanwaltschaft kann viel anklagen, ob sie dessen auch verurteilt werden ist die andere Frage.
Betrug oder versuchter Betrug ist halt kritisch wg. https://de.wikipedia.org/wiki/Scherzerklärung und es ist eben leicht erkennbar, dass niemand 99.999 gleiche Teile haben will, damit wäre die Erklärung wg. geheimen Vorbehalt auch gleich wieder nichtig.
BGB schrieb:
§ 118
Mangel der Ernstlichkeit

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
Hätten sie also für sich selbst eine solche Bestellung gemacht, hätten sie nur den nachweislichen Schaden, der durch die Bestellung entstanden wäre zahlen müssen - also höchstens etwa 5 EUR Bearbeitungsgebühr.

Der Tatbestand fällt zwar per se in den Abschnitt über Urkundenfälschung, relativiert diese aber, da bei einer Onlinebestellung keine "Urkunde" entsteht, weil je keinerlei Notwendigkeit besteht, eine Hart-Kopie herzustellen. Also die Erstellung eines Datensatzes mit falschen Angaben wäre bei einer Onlinebestellung schon schon strafbar.
Der Paragraf schliesst diese Lücke.

Zusammenfassend ist es wohl so: der Tatbestand fällt zwar weitestgehend auch unter "Urkundenfälschung", heißt im Rechtsdeutsch aber nicht so... (Du hast recht), allerdings wird auch wegen Betrugs ermittelt (Ich hab recht).
Ja klar ist auch Betrug mit dabei.

Ich bin mal gespannt was für ein Urteil dabei rauskommt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Jetzt lenke ich etwas vom Threadverlauf ab, aber wenn ich das richitg mitbekommen habe, haben die also in ein Feld so viele 9er eigeben wie möglich. Kann es sein das die darauf spekuliert haben, das da eh ein Bug kommen würde. Das ahb ich nämlich nicht gelesen.
 
Die Betreiber von dem Shop hätten doch gleich merken müssen, dass es nur ein Scherzbestellung war