Diese "Begründung" war mir bekannt. Ich halte sie allerdings für nicht besonders tragfähig. Mit dem Gedanken der angemessenen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (gilt meines Wissens auch für das SGB XII) ist sie sicher nicht vereinbar. [...]
Ich glaube aber, daß der Gesetzgeber hier meint, mit der Regelleistung ermögliche er ja bereits die angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, und die steht ja dem Leistungsempfänger nach dem SGB XII in gleicher Höhe zu. Aber natürlich hast du völlig recht und die Erklärung für die unterschiedliche Höhe halte ich ebenfalls für absurd.
Was der Gesetzgeber meiner Meinung nach völlig außer acht läßt, ist der Übergang vom SGB II hin zum SGB XII. Sei es wegen voller Erwerbsminderung, Altersrente oder die unsägliche Zwangsverrentung. Denn wenn der Leistungsempfänger tatsächlich in den Grenzen des § 12 SGB II Vermögen besitzt, muß dieses bis auf das geringe Schonvermögen des § 90 SGB XII verbraucht werden. Und das ist nicht nur scherzhaft, sondern stiftet vielleicht so manchen auch zum Verstecken an.
Und zu guter Letzt sei da noch erwähnt, daß ein Leistungsempfänger auch im SGB XII dazu verpflichtet ist, Rücklagen aus dem Regelsatz anzusparen. Was aber, wenn nun 10 Jahre nichts kaputt geht? Soll dieser nun ab 2.600,- € den als Rücklage vorgesehenen Teil der Regelleistung verjubeln? Hier wird ja gerade dazu angestiftet sich fehl zu verhalten.
Vielen Dank![...] Ich wünsche Dir noch viel Kraft und Erfolg für Deinen "Kampf".[...]