Haben Lose einen Wert? Kann ihnen einer zugesprochen werden?

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Um dir ein Konkretes Beispiel zu aufzuführen. Du betreibst eine Webseite. Über diese Webseite geschieht eine Straftat. Auf Grund deines Ranges / deines Status oder sonst auch immer kannst du Bezeugen wer hinter der Straftat steht. Du bist also zur Aussage verpflichtet, es sei den du hast Zeugnisverweigerungsrecht weil es zum Beispiel ein Angehöriger ist. Ansonsten musst du zur Strafverfolgung alles Preis geben.
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Ja, richtig. Du darfst die Daten aber nur der entsprechenden Behörde aushändigen. Das bin nicht ich, das bist nicht du, das ist die Polizei die dann mit dir Kontakt aufnimmt. Alles andere ist rechtlich NICHT legitimiert und derjenige, dessen Daten du da munter verteilst kannst dich dafür auch belangen.
 
Wenn die Polizei anruft und frägt, darfst du die Daten ausgeben! Die ist vom Staat bevollmächtigt. Und der Anwalt und Kläger von der Justiz. Die Strafprozessordnung sieht dies vor und ist gesetzlich im Strafrecht verankert!

Man hat nichts zu befürchten wenn man der Polzei die Daten heraus gibt. Und auch nichts wenn man dem Betroffenen herausgibt, so lange ein Nachweis über die Anzeige vorliegt!
 
Du setzt jetzt hier bitte nicht wirklich die Aussagepflicht als Zeuge mit der Herausgabe von Daten an Privatpersonen gleich? :roll:

Ganz recht, als Zeuge vor Gericht (!) bin ich verpflichtet nach bestem Wissen und Gewissen auszusagen. Aber ich bin keiner Privatperson gegenüber ein Zeugnis schuldig. Auch so manch anderer Instanz - zum Beispiel der Polizei, vgl. diese Ausführungen - fehlt jede Rechtsgrundlage, um mich als Zeuge vorzuladen, wenn ich das nicht wünsche.
 
Auha ABC, bei sovielen Fehlern und Un/Halbwahrheiten dürften wohl jedem Juristen die Haare zu Berge stehen... 8O Denk allein mal über die Aussage "Die Justiz bevollmächtigt Anwalt und Kläger" mal gründlich nach.
Wohl dem der seine Daten nicht bei dir hat ;) Achso und Fettschrift macht das Geschriebene i.d.R. nicht richtiger :ugly:
 
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Mein Fall hat sich auch mittlerweile gegessen, habe mich mit dem User ausgesprochen =0)
Gibt eben auch doch einsichtige und ehrliche Klammuser!
 
Naja mal wieder voll die Ahnung! Wie immer auf Klamm:

ABC schrieb:
Wenn die Polizei anruft und frägt, darfst du die Daten ausgeben!

Aber dazu gibt es schon mehrere Rechtssprüche:

https://www.frag-einen-anwalt.de/Seitenbetreiber-IP-Herausgabe-an-Polizei-__f24361.html



Soviel zum Thema wir dürfen an die Polizei nichts rausgeben.... Naja ich meine wer es glaubt dem kann man es ja verzählen.

Dessen § 14 Absatz 2 legt nunmehr fest, dass der Diensteanbieter (also Sie) Auskunft über Bestandsdaten erteilen darf, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden des Bundes und der Länder ... erforderlich ist.

Wie ich schon oben gepostet habe. In Zukunft bitte erst Informieren / nach Quelle Frage etc... und dann wenn man sich sicher ist, dann posten! Dann können wir uns das sparen.

Ich habe oben gepostet, wer es nicht tut bekommt eine richterliche Anordnung dazu.


Edit:
Und dann kläre ich noch die andere Sache auf. Natrürlich muss niemand eine Aussage bei der Polizei machen. Er hat 3 Opitonnen
a.) er macht freiwillig Angaben
b.) Er hat Zeugnisverweigerungsrecht
c.) Er möchte nichts sagen und sich erst von seinem Anwalt beraten lassen. Das ist die Standardform. Ein nicht aussagen wollen gibt es nicht.

Nur im Punkt b) muss man nichts sagen. Punkt a/c sind in der Strafprozessordnung geregelt. Hier habe ich die Möglichkeit gleich auszusagen oder aber mich erst von einem Anwalt beraten zu lassen. Aber ich habe kein Recht nicht auszusagen, sondern nur die Aussage afzuschieben (Rechtsbeistand zu ersuchen). Also sprich wenn jemand anruft, sagen wir die Polizei und möchte irgend was wissen von XY habe ich das Recht vorher eine Anwalt zu fragen. Aber ich habe kein Recht nichts zu sagen. Ausnahme Punkt b)!

Und zum anderen verwechseln viele ein Ermittlungsverfahren mit einer Strafprozessordnung. Im Ermittlungsverfahren hat der Anwalt kein RECHT Daten zu erheben. Aber und das wo von ich schreib, wenn eine Anzeige gestellt ist, ist dies nur ein Strafverfahren dass an die Strafprozessordnung gebunden ist. Und wie schon mehrere Gerichte geurteilt haben ist es in der Strafprozessordnung erlaubt die Daten der betroffenen zu ermitteln. Das sidn die Daten die in der Anzeige aufgeführt werden. Also zum Beispiel Anzeige gegen Unbekannt (Hinweis: Account XY).
 
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abc

du hast aber vorher was von daten an anwalt rausgeben gefaselt...

und wenn du es dir jetzt anderst drehst,indem du jetzt polizei sagts,machst dich noch mehr lächerlich:roll:

ein anwalt macht anzeige gegen unbekannt,ok..daten bekommt er dann noch lange nicht

aber passt schon,alle haben unrecht,nur du (mal wieder) nicht


https://www.frag-einen-anwalt.de/Ermittlungsverfahren-__f87956.html

lies dir die frage mal durch,besonderst ganz unten in der auflistung und dann die antwort der ra

FRAGE:

Wer hat Zugang zu Daten über eingeleitete/eingestellte Ermittlungsverfahren der Polizei?


Notar und Rechtsanwälte?


die antwort der RA:

Die von Ihnen genannten Personen bzw. Institutionen haben keinen Zugang zu Daten über eingeleitete/eingestellte Ermittlungsverfahren der Polizei.


selbstverständlich kann dein ra(oder auch der osterhase) daten ermitteln,wird aber garantiert keine infos der ermittlungsbehörden erhalten
 
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Soviel zum Thema wir dürfen an die Polizei nichts rausgeben.... Naja ich meine wer es glaubt dem kann man es ja verzählen.
Ich habe nicht gesagt dass nichts an die Polizei gegeben werden darf, im Gegenteil. An den Erstatter der Anzeige dürfen aber keine persönlichen Daten ausgehändigt werden, was du vorher bejaht hast, und dir jetzt zurechtdrehst.

OK, auch eine Form der Diskussion. Aber dann bin ich bald raus :doh:.

Wie ich schon oben gepostet habe. In Zukunft bitte erst Informieren / nach Quelle Frage etc... und dann wenn man sich sicher ist, dann posten!
Darum hatte ich dich bereits gebeten. Scheinbar wolltest du das aber nicht, dann eben nochmal:

c.) Er möchte nichts sagen und sich erst von seinem Anwalt beraten lassen. Das ist die Standardform. Ein nicht aussagen wollen gibt es nicht.
Das ist Quatsch :yawn:.
Ich verweise auf den Eintrag im lawblog, den Mone auch nochmal hervorgehoben hat: Niemand muss auf der Polizei aussagen - nur vor Gericht kann man sich normalerweise nicht drücken.

Und wie schon mehrere Gerichte geurteilt haben ist es in der Strafprozessordnung erlaubt die Daten der betroffenen zu ermitteln.
Ja, das ist erlaubt. Aber eben nur den ermittelnden Behörden.

Der Anwalt kann nicht zum Betreiber einer Webseite gehen und die Daten eines Users anfordern, nur weil sein Mandant Anzeige erstattet hat. Das überschreitet seine Kompetenzen.
 
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Der Anwalt kann nicht zum Betreiber einer Webseite gehen und die Daten eines Users anfordern, nur weil sein Mandant Anzeige erstattet hat. Das überschreitet seine Kompetenzen.

Er kann schon, er ist nur nicht dazu legitimiert. Rückt der Betreiber die Daten an den Anwalt heraus macht er sich damit auch strafbar. Daten dürfen NUR und NUR und NUR an Ermittlungsbehörden herausgegeben werden und an niemanden sonst.

Wäre ja auch die Höhe, wenn ein Anwalt zur Bank geht und alle Daten kriegen würde, weil er gerade was prüfen will ^^
 
Wäre ja auch die Höhe, wenn ein Anwalt zur Bank geht und alle Daten kriegen würde, weil er gerade was prüfen will ^^
Wenn dem im In- und Ausland so wäre, dann würde sich ein nachträgliches Jura-Studium vielleicht lohnen. Ich hab gehört in der Schweiz gibts aktuell lukrative Daten :p.
 
Wäre ja auch die Höhe, wenn ein Anwalt zur Bank geht und alle Daten kriegen würde, weil er gerade was prüfen will ^^

Das ist total aus dem Zusammenhang gezogen. Es geht hier um die Strafprozessordnung, und nicht um eine Auskunft zu anderen Zwecken.

Dies ist im 8 Buch der Strafprozessordnung geregelt:

https://dejure.org/gesetze/StPO

Ich habe dir die Links schon gepostet man muss nur auch etwas lesen. ;) Alles steht zwischen §§ 474 - 495 StPO. Da kannst du noch so wenig nicht glauben. Das ist mir vollkommen egal!

Hier nochmal ein ähnlicher Fall wo es noch weitere Möglichkeiten gibt an Daten zu kommen ohne Beschluss:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Ab...ber-Daten-von-Usern-herausgeben-__f17878.html

Es gibt noch viele weiter Möglichkeiten wo die Daten herausgeben werden müssen. Ich will aber anstelle nicht das Thema sprengen. Viel eher darauf verweisen, dass Behörden oder Richter nicht die einzigen sind, die Daten erheben dürfen. Das ist ein Irrglaube!

Bein einer Zivilklage ist dies nicht möglich. Bei einer Strafverfolgung hingegen muss man so vorgehen!!
 
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Hier nochmal ein ähnlicher Fall wo es noch weitere Möglichkeiten gibt an Daten zu kommen ohne Beschluss:
Hast du die Quelle gelesen, bevor du sie zur Argumentation herangezogen hast? ;)

Die Empfehlung des Anwalts dort lautete jedenfalls nicht auf "geben Sie die Daten ruhigen Gewissens heraus".

q.e.d.
 
@raven

er hat sie mit sicherheit nicht gelesen...

ein anwalt kann akteneinsicht verlangen,wird aber wie abc behauptet niemals die private adresse oder dergleichen bekommen...

@abc

wenn du schon mit § um dich wirfst:

lies sie vorher richtig und dann denk mal drüber nach.

wie ich schon sagte,fragen kann dein anwalt soviel er will,auskunft über private daten muss ich jedoch nur der polizei oder staatsanwalt geben.
wenn dein anwalt daten haben will,muss er anzeige bei der polizei erstatten,die dann bei mir anfragt.

wenn ich bei dir auf der seite mist baue,du oder wer auch immer mich dann anzeigst und DEIN anwalt dir meine daten gibt,was glaubst du wieviele anzeigen er von mir dann kassiert?
 
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Und zum anderen verwechseln viele ein Ermittlungsverfahren mit einer Strafprozessordnung. Im Ermittlungsverfahren hat der Anwalt kein RECHT Daten zu erheben. Aber und das wo von ich schreib, wenn eine Anzeige gestellt ist, ist dies nur ein Strafverfahren dass an die Strafprozessordnung gebunden ist. Und wie schon mehrere Gerichte geurteilt haben ist es in der Strafprozessordnung erlaubt die Daten der betroffenen zu ermitteln.

Am meisten wird hier von dir verwechselt und durcheinander geworfen.

Das Ermittlungsverfahren ist der erste Teil des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens, welches in der Strafprozessordnung geregelt ist. Darüber hinaus sind für die Ermittlung in Deutschland ausschließlich die Staatsanwaltschaften und ihre Ermittlungspersonen (häufig, aber nicht nur Polizeibeamte) zuständig. Ausnahme ist die Privatklage, die mit dem Zivilverfahren nichts zu tun hat und nur bei bestimmten Delikten (NICHT bei Betrug, um den aus bei Klamm ja meistens geht) möglich ist.

In Zukunft bitte erst Informieren / nach Quelle Frage etc...

Es kehre ein jeder zuerst vor seiner eigenen Türe.



Grüße,
logarino
 
Wenn die Polizei anruft und frägt, darfst du die Daten ausgeben!

Und ausserdem, lieber ABC, wird eine Zeugenbefragung nicht übers Telefon gemacht, sondern das geschieht direkt bei der Polizeibehörde.
Klamm wird ganz sicher keinem Unbekanntem am Telefon irgentwelche Daten übermitteln.Könnte sich ja sonst jeder als Polizeibeamter oder sonstwas ausgeben.

Um dir ein Konkretes Beispiel zu aufzuführen. Du betreibst eine Webseite. Über diese Webseite geschieht eine Straftat. Auf Grund deines Ranges / deines Status oder sonst auch immer kannst du Bezeugen wer hinter der Straftat steht. Du bist also zur Aussage verpflichtet

Wie hier bereits schon geschrieben, kann jeder bei der Polizei eine Aussage verweigern.Nur bei bei Gericht im Normalfall eben nicht.
Mir ist sowieso nicht klar,was Du uns damit sagen möchtest.
Jeder Webmaster (und so auch Lukas Klamm) wird sich nicht weigern die relevanten Daten der Staatsanwaltschaft zu geben.Warum auch?
 
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...

Man sollte sich vielleicht auch mal das BDSG durchlesen, dann kommt man schon nach §4 zu der Erkenntnis, dass Klamm oder auch wer anders jawohl berechtigt sein kann, Daten herauszugeben.

Gem. §4c ist dieses nämlich dann zulässig, wenn der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat!

Für die konkreten Fälle der Loseleihen müssten eben die AGB so umgeändert werden, dass Mitglieder einer Weitergabe von Personendaten (an eine Vertragspartei) zustimmen, sofern es für den Betreiber ersichtlich ist, dass eine Leihe vorgelegen hat und es zu Streitigkeiten zwischen zwei Vertragsparteien kommt.

Und auch gem. § 16 (1) 2 würde ich nicht sehen, wo eine Herausgabe bei glaubhafter Darlegung eines Betrugsfalls verboten wäre:

1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn

...

2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/
 
Ach lass es einfach. Ich habe schon ein Utreil gepostet aber da gibt es dann immer noch welche die das ignorieren.

Dabei ist schon lang beschlossene Sache dass die Herausgabe von Daten eben nicht richterlich angeordnet werden muss!

(Beschl. v. 23.6.2005 - Az.: 631 Qs 43/05)

Es wollen dennoch viele nicht für Wahr haben. Da wird dann auch

https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__14.html

mal ganz schnell ignoriert, als würde es den nicht geben!

Mir ist es auch egal. Es herrscht Meinungsfreiheit.
 
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sag mal abc,bekommst du noch was mit?
liest du deine eigenen links?

auszug: ...........(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder...........


was steht da??? richtig..polizeibehörden,oder steht da irgendwo anwalt?

ich könnt mich echt kaputtlachen wie du dich versuchst rauszuwinden..
angefangen hats doch damit das ein anwalt die daten bekommen kann,als du gemerkt hast das du unrecht hast is es nu was mit richter....

staatsanwalt und polizei brauchen keine erlaubnis vom richter,ein anwalt bekommt GARNIX an daten von zb einem provider,selbst wenn es da um schlimmste straftaten geht

aber wir haben alle unrecht,da du ja,wie du mal gesagt hast,eine internationale firma mit vielen mitarbeitern führst*vor-lachen-vom-stuhl-fall*

ich gehb zu,ich war nur auf der hautschule und nichtmal da der beste,aber was du hier vom stapel lässt ist ja überhaut GARNICHTS
 
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auszug: ...........(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder...........

was steht da??? richtig..polizeibehörden,oder steht da irgendwo anwalt?

Das sagen wir ihm seit Beginn an, er will das einfach nicht verstehen, gibs auf, tue was sinnvolles, was nachhaltiges, iss einen Keks, das macht mehr Sinn als ABC zu "belehren".