Gegenstand auf den Bahngleisen

Muebarek .. es reicht die Möglichkeit, dass etwas dadurch passieren kann, das gilt schon als Gefährdung
Und? Konnte in diesem Fall was passieren? Ich kann hier keine konkrete Gefahr oder mögliche Gefährdung sehen.

Außerdem fehlt es hier eindeutig am Vorsatz. Wo soll denn hier der Vorsatz zur "Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" und der Vorsatz für die Schaffung einer konkrete Gefahr für Menschen und/oder fremde Sachwerte sein?
Daran ändert auch nichts, dass der Versuch strafbar ist.
 
Wenn er zum Beispiel das Fahrrad dort hinlegt, dabei stolpert, sich den Knöchel bricht und somit das Fahrrad nicht von den Gleisen bekommt.

Der nächst kommende Zug könnte dabei entgleisen und dabei viele Opfer fordern.

Bei Ihm ist es ja zum Glück gutgegangen. Trotzdem bleibt es Vorsatz, da er das Fahrrad mit Absicht dort hingelegt hat.

Hm. Mal angenommen auf dieser Strecke entgleist ein Zug. Wen würde man denn zuerst in Betracht ziehen, wenn ein Materialschaden der Bahn ausgeschlossen wird?
 
es zählt kein könnte, der VERSUCH ist schon strafbar

der Vorstz liegt daher vor, da das Fahrrad mit Absicht auf die Gleise gelgt wurde, egal zu welchem Zweck
fahrlässig wäre es gewesen, wenn man zB die Gleise überquert und das Rad dabei hinfällt

aber lassen wir es einfach, denn irgendwie kommen wir vom Thema an, welches da war, dass die Schule an sich etwas machen könnte
 
es zählt kein könnte, der VERSUCH ist schon strafbar
Es ist aber kein Versuch ohne Vorsatz.

der Vorstz liegt daher vor, da das Fahrrad mit Absicht auf die Gleise gelgt wurde, egal zu welchem Zweck
Nein, es muss Vorsatz zu allen Tatbestandsmerkmalen vorliegen. Man kann sich nicht einfach eines aussuchen.

@X2777: Ja passieren kann überall viel. Es muss trotzdem eine konkrete Gefahr vorliegen.
 
aha

wenn der Gesetzgeber schon den Versuch unter Strafe stellt, dann war die Ausführung des Ablegens also nicht vorsetzlich?

sorry, aber da haben wir wohl eine unterschiedliche Auffassung von einer vollendeten Aktion also gegebenen Vorsatz
 
Das Ablegen war vorsätzlich, ja. Aber das Beeinträchtigen der Verkehrssicherheit und die Gefährdung von Leib und Leben(oder hohen Sachwerten), geschah aber nicht vorsätzlich(falls es denn überhaupt geschah).
Diese Merkmale gehören jedoch alle zum Tatbestand und müssen erfüllt sein, zusätzlich muss der Täter zu allen Merkmalen Vorsatz haben, damit er sich gem. § 315 StGB strafbar gemacht hat.
 
Hallo

Also ich habe ein Fahrrad von mein Freund auf die Bahngliesie gelegt aber nach 5 sekunden habe ich denn wider weg genommen.Ich habe des auf Spaß gemacht und er hat auch gelacht.Da waren keine Züge wenn ich das gemacht habe.Jemand hat das in meiner Schule geasagt und die Rektorin hat mit mir darüber gesprochen.Darf ich dafür eine Straffe bekommen ?


P.S Ich bin 15 Jahre alt.

Um mal wieder zum Thema zu kommen.
Wenn du diese Tat auf dem Hin- oder Rückweg zur Schule begangen hast, dann darf auch die Schule und somit die Rektorin etwas unternehmen (Strafe), denn genau während dieser Zeit tragen sie auch die Verantwortung für dich.
Sollte das nicht der Fall sein, dann geht es die Schule überhaupt nicht an, was jedoch nicht heißt, dass es auch in der Schule thematisiert werden sollte, denn du hast falsch gehandelt, und auch die Schule wirkt aktiv im Leben von Schülern mit, also kann dieses Thema nicht schaden und vor allem aufklären.

Mit 15 würde ich erwarten das schon ein bisschen Grips und vor allem ein wenig Verantwortungsbewusstsein da ist.....was bitte ist in dich gefahren?
 
Hast du mein Posting komplett gelesen?? :)
Na klar ;)

Aber erst der Ärger, der ihm drohen könnte löst ja seine Schuldgefühle aus. Insofern halte ich es für nen brauchbares erzieherisches Mittel ihm die möglichen Konsequenzen aufzuzeigen über die er mal nachdenken kann (in seinem Alter wahrscheinlich brauchbarer als die Bestrafung an sich).

Die eigentlichen Paragraphen sind bestimmt nicht jedermanns Sache, aber ich halte sie für nice to know. Die Suche nach dem richtigen Paragraphen hat für mich auch nen gewissen Unterhaltungswert. Ist nen bisschen wie puzzeln :D
 
Das Ablegen war vorsätzlich, ja. Aber das Beeinträchtigen der Verkehrssicherheit und die Gefährdung von Leib und Leben(oder hohen Sachwerten), geschah aber nicht vorsätzlich(falls es denn überhaupt geschah).
Diese Merkmale gehören jedoch alle zum Tatbestand und müssen erfüllt sein, zusätzlich muss der Täter zu allen Merkmalen Vorsatz haben, damit er sich gem. § 315 StGB strafbar gemacht hat.

deswegen gilt ja auch ein Auto in einer nicht einsehbaren Kurve abgestellt als strafbare Gefährdung, auch wenn du nicht den Vorsatz hattest, jemanden zu gefährden

also da bewegen wir uns mit unterschiedlicher Meinung

aber egal .. das Thema ist eh durch .. der Ersteller hat hoffentlich das Einsehen und wird demnächst die Finger von solchen "Späßen" lassen
 
deswegen gilt ja auch ein Auto in einer nicht einsehbaren Kurve abgestellt als strafbare Gefährdung, auch wenn du nicht den Vorsatz hattest, jemanden zu gefährden
Bei Autos bewegen wir uns auf einem anderen Terrain. Hier ist nämlich nicht § 315 sondern § 315b einschlägig. Und nach Absatz 4 bzw. Absatz 5 ist hier auch die fahrlässige Gefährdung strafbar und somit der Vorsatz nicht erforderlich.

edit: Achja, §315c kommt natürlich auch in Betracht bei Autos. Ist aber dasselbe wie §315b was die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit angeht.
 
Bei Autos bewegen wir uns auf einem anderen Terrain. Hier ist nämlich nicht § 315 sondern § 315b einschlägig. Und nach Absatz 4 bzw. Absatz 5 ist hier auch die fahrlässige Gefährdung strafbar und somit der Vorsatz nicht erforderlich.
Der §315 hat aber auch nen Absatz 5 bzw. 6, der die Fahrlässigkeit betrifft ;)
 
Der §315 hat aber auch nen Absatz 5 bzw. 6, der die Fahrlässigkeit betrifft ;)
Jo, aber mit weitaus geringerer Strafandrohung als Mindeststrafe 6 Monate.
Du hast aber Recht, die Begründung von mir war etwas aus dem Zusammenhang gerissen.

Nichtsdestotrotz wurde hier auch keine Gefahr fahrlässig geschaffen, da ja kein Zug in der Nähe war und das vom TE überblickt wurde, er hatte ja die ganze Zeit das Tatgeschehen in der Hand. Wenn der TE weggegangen wäre und später wiedergekommen, dann würde die Sache natürlich anders aussehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
das Tatgeschehen in der Hand???

nun kennt man die Lokalität nicht, aber es gibt soviele Faktoren, die man nicht berücksichtigen kann

- schnell fahrender Zug / Bahn
- unübersichtliche Kurvenführung
- Tunnelausfahrt zur oberirdischen Fahrt
etc...

die Ausreden könnte man zwar genauso seitenlang ausführen, wie die möglichen Faktoren, aber das tut nichts zur Sache
 
nun kennt man die Lokalität nicht, aber es gibt soviele Faktoren, die man nicht berücksichtigen kann

- schnell fahrender Zug / Bahn
- unübersichtliche Kurvenführung
- Tunnelausfahrt zur oberirdischen Fahrt
etc...

die Ausreden könnte man zwar genauso seitenlang ausführen, wie die möglichen Faktoren, aber das tut nichts zur Sache

Das, was du beschreibst, sind allgemeine Gefahren. Wie gesagt, passieren kann immer etwas.

Der §315 setzt aber eine konkrete Gefahr voraus. Wenn hier tatsächlich ein Zug gekommen wäre und der TE das Fahrrad im letzten Moment noch entfernt hätte, dann würde ich die konkrete Gefahr bejahen. So aber nicht.
 
"dadurch" bezieht sich auf die Handlung und nicht auf die Umstände.
wie du in "die" "diese vorhandene konkrete kritische Gefahrensituation" interpretieren kannst, kann ich nicht ganz nachvollziehen.
Die konkrete Gefahr ist ein eigenständiger juristischer Begriff, der hier nicht fällt.
Nach deiner Argumentation wäre dann ja auch das Abstellen eines Fahrzeugs in einer nicht einsehbaren Kurve erlaubt, solange kein anderes Auto kommt. Denn 315b benutzt die selbe Formulierung. Dagegen spricht aber, dass hier nur das Glück einen Unfall verhindert, nämlich, dass zufällig kein Auto kommt. Oder im aktuellen Fall, dass zufällig kein Zug kam.
Die Tatsache, dass er vorsätzlich sein Fahrrad auf die Gleise legt steigert die Wahrscheinlichkeit, dass ein erheblicher Schaden eintritt. Insofern ist für mich die Vorraussetzung der "Gefährdung" erfüllt.
 
Hmmm, entgegen den ganzen theoretischen Auslegungen des Gesetzes mal was praktisches... (Schwank aus meiner Jugend;))

Unsere Berufschule lag in der Nähe von Bahngleisen. Von der nächsten Bushaltestelle gab es 2 mögliche Wege zur Schule, der eine durch eine Unterführung ca. 300 Meter die Strasse runter (Und auf der anderen Seite wieder zurück), der andere direkt über die Bahngleise (ca. 100m zur Schule).

Wurde man auf dem kurzen Weg von einem Bahmitarbeiter oder Polizist erwischt wurde das richtig teuer... Wenn man "nur" von einem Lehrer gesehen wurde gab das mindestens einen Tag "Schulfrei" mit Meldung an den Ausbildungsbetrieb. Ich weiss von mindestens einem Fall (der Schüler wurde wohl öfters erwischt und war recht einsichtsresistent) wo das von der Schule zur Anzeige gebracht wurde.

Also soviel zum Thema die Schule kann/wird da nichts machen...

Zur Pargrafendiskussion möchte ich noch anmerken, daß es bei der Diskussion (hoffentlich) nur um das theoretische Strafmaß geht.

Vorausgesetzt das ganze fand an einem Gleisbett und nicht an einem Übergang statt, wovon ich ausgehe, liegt eine Gefährdung des Schienenverkehrs, zumindest fahrlässig, in jedem Fall vor. Dadurch reicht die Anwesenheit im/am Gleisbett, was gleichzeitig auch den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt, da Schienen Privatgrundstücke der DB sind.

Gruß Aru
 
Ich rede nicht davon, dass der TE straffrei bleibt(seine Verhalten und Betreten der Gleise wird wohl ne Ordnungswidrigkeit darstellen) , er hat aber jedenfalls nicht den Tatbestand des § 315 StGB erfüllt.
Warum sollte es die tatbestandslichen Beschränkungen des § 315 wie der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und der Gefahr für Leib und Leben denn überhaupt geben, wenn es anscheinend ja komplett unerheblich ist, ob diese überhaupt bestanden?
Guck doch bitte in einschlägige Kommentare des StGB, wenn ihr mir partout nicht glauben wollt, dass hier eine konkrete Gefahr zur Tatbestandsverwirklichung vorliegen muss. Zur Not tut's auch Wikipedia (letzter Absatz):
https://de.wikipedia.org/wiki/Gefährlicher_Eingriff_in_den_Schienenverkehr

Das gilt übrigens auch für § 315b und §315c.
 
Was täten wir nur ohne die ganzen Hobbyanwälte hier ...
Falls der Threadersteller mal einen Strafverteidiger braucht, findet er ja hier genug, die ihn offenbar nur zu gern in Schutz nehmen und verteidigen wollen.

Sch**ss drauf, dass er total kindischen Scheiß gemacht hat, der sein Leben und das Leben anderer völlig sinnlos gefährdet hat ... hauptsache man weiß, was die Gesetzbücher dazu sagen.