Ebay - Rücknahme von artikeln?

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Genau deswegen baut man den Satz ein: " nach bestem Wissen und Gewissen des Verkäufers" Niemand kann erwarten, daß Du ein Experte in allen Bereichen bist, in denen Du privat was verkaufst.


Achso, aber der käufer muß Experte sein oder wie?
Ich schau doch cnht wenn ich etwas kaufe nach welche Seriennummer etc. da steht... Ich verlasse mich auf die Angaben in der Beschreibung...
 
Eben, der Käufer darf davon ausgehen, dass die gemachten Angaben auch richtig sind - wenn man sich unsicher ist, dann lässt man das als Verkäufer weg bzw. schreibt rein, dass man sich nicht sicher ist...vorrausgesetzt man ist seriös.
 
@MartyMcFly: Klar hat das Objektiv einen Sachmangel iSv §434 I 1. Aber die Gewährleistung für einen solchen Mangel hat blueColt nicht wirksam ausgeschlossen; man kann nämlich nicht die Haftung für die Beschaffenheit ausschließen, die im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde (hier: Objektiv mit Autofokus). Also hat er die volle Breite der Gewährleistung zu tragen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Sie sind als Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben - gleich ob Sie privater oder gewerblicher Verkäufer sind. Ist die Ware bei der Übergabe an den Käufer mangelhaft, stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu.

Bei Vorliegen eines Mangels bei der Übergabe der Sache kann der Käufer grundsätzlich:

  • Wahlweise Lieferung einer neuen Sache oder Reparatur der mangelhaften Sache verlangen (sog. Nacherfüllungsanspruch)

  • Bei Fehlschlagen, Unmöglichkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern

  • Bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen

Für diese Ansprüche gilt grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 438 BGB).

Im Gegensatz zu einem gewerblichen Verkäufer haben Sie als privater Verkäufer jedoch die Möglichkeit, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers zu beschränken oder auszuschließen.

Hinweis: Treffen Sie in der Artikelbeschreibung überhaupt keine Regelung zur Gewährleistung, bleibt es bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren! (mehr...)

Die Verwendung fremder urheberrechtlich geschützter Fotos oder Bilder aus den Artikelbeschreibungen anderer eBay-Mitglieder oder aus anderen Quellen im Internet ohne Einwilligung des Rechteinhabers stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
Im Falle einer Urheberrechtsverletzung stehen dem Rechteinhaber Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. (mehr...)


Gruß moove ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Da es hier ein Verschuldens des Verkäufers war, steht dem Käufer sogar ein Schadensersatzanspruch oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (Versandkosten) zu.

Also: Kaufpreis und Versandkosten sind im eigenen Interesse zurück zu erstatten. eBay-Gebühren können durch eBay wegen einem nichtzustande gekommen Kaufvertrag wieder dem Verkäufer gutgeschrieben werden.

Gruß moove ;)
 
man kann nämlich nicht die Haftung für die Beschaffenheit ausschließen, die im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde (hier: Objektiv mit Autofokus). Also hat er die volle Breite der Gewährleistung zu tragen.
Ansichtssache. Lass uns mal darüber diskutieren, ob die blossen Nennung "Autofocus" im Fliesstext einer Auktion eine Beschaffenheistgarantie darstellt oder eine reine Beschaffenheitsbeschreibung. Für Ersteres würde der Gewährleistungsaussschluss nicht gelten, für Zweiteres schon... Und wenn sich da Rechtsexperten und Richter nicht einig sind, wie könnt Ihr alle Euch da so sicher sein.

Hier mal ein kleiner Text dazu:
Rechtsfolge ist eine verschuldensunabhängige Haftung! Dies ist nur dann möglich, wenn die Äußerung des Verkäufers vom Käufer wirklich so verstanden werden durfte (verobjektivierter Empfängerhorizont), verschuldensunabhängig für das Vorliegen der Beschaffenheit einzustehen. Häufig wird nur eine Beschreibung der Ware vorliegen, die eine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt.
Abgrenzungskriterium zwischen vereinbarter Beschaffenheit und Beschaffenheitsgarantie ist daher der Garantiewille des Verkäufers. Bei bloßer Beschreibung oder Anpreisung der Sache ist kein Garantiewille gegeben.

Sie sind als Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben - gleich ob Sie privater oder gewerblicher Verkäufer sind. Ist die Ware bei der Übergabe an den Käufer mangelhaft, stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu.
Es sei denn, man hat die Gewährleistung ausgeschlossen. Thema verfehlt.

Ich halte es nach wie vor, wie ich es in meinem ersten Post hier schrieb. Der Threadersteller kann seiner moralischen Pflicht nachkommen und das Objektiv unter Übernahme aller Kosten zurücknehmen oder er versucht, mit der Meinung, es handele sich um einen Mangel, wo die Haftung wirksam ausgeschlossen ist, vor einem Richter durchzukommen. Es gibt Richter, die sehen das genauso und es gibt Richter, die sehen das wie logarino...

Marty
 
@MartyMcFly: Mir geht es gar nicht darum, ob er eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (eher nicht, dafür muss er dem Käufer nämlich signalisieren, dass er für die Beschaffenheit verschuldensunabhängig einstehen wird; daher ist sie konkludent ziemlich schwierig zu geben), sondern darum, dass er dem Artikel bestimmte Eigenschaften zugeschrieben hat womit eine Beschaffenheitsvereinbarung in den Vertrag eingeflossen ist (das Objektiv hat einen Autofokus). Und für eben diese explizit bestimmte Beschaffenheit (Autofokus) kann er die Sachmängelgewährleistung nicht ausschließen.
 
1. Das sind original eBay-Informationen und
Ebay ersetzt also jetzt das BGB?
2. habe ich täglich mit dem BGB und HGB zu tun und kenne mich durch
Dann hast Du ja keine Probleme damit, passende Paragraphen aus dem BGB zu nennen, im HGB musst Du nicht suchen, das zählt hier nicht.
3. meine lange eBay-Aktivität mit dieser Materie aus.
Gratulation, anscheinend fehlt noch was zur Perfektion.

@MartyMcFly: Mir geht es gar nicht darum, ob er eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, sondern darum, dass er dem Artikel bestimmte Eigenschaften zugeschrieben hat womit eine Beschaffenheitsvereinbarung in den Vertrag eingeflossen ist
Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung für ein Begriff, wenn Du damit nicht eine Beschaffenheitsgarantie meinst? Und diese ist hier nicht gegeben. Die Rechtsprechung kennt Deinen Begriff nicht.

Marty
 
Doch, kennt sie, weil das Gesetz diesen Begriff schon kennt: §434 I 1 BGB.

Eine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien liegt zB vor, wenn im Kaufvertrag bestimmte Eigenschaften der Kaufsache genannt werden (wie vorliegend die Aussage, das Objektiv habe einen Autofokus), die die Kaufsache bei Gefahrübergang haben soll.

An eine Beschaffenheitsgarantie werden viel höhere Anforderungen gestellt, dazu muss der Verkäufer - wie ich eben schon beschrieben habe - zum Ausdruck bringen, dass er für die Beschaffenheit in einer Weise einsteht, die über das gesetzlich geforderte Maß hinausgeht [zB: "Du darfst auch bei einem unerheblichen Mangel zurücktreten"; "Ich repariere dir die Sache auch wenn sie nach Gefahrübergang kaputt gegangen ist" (typ. Herstellergarantie)].

Darin, dass hier keine Beschaffenheitsgarantie vorliegt, stimme ich dir ohne Weiteres zu.
 
Zuletzt bearbeitet:
Doch, kennt sie, weil das Gesetz diesen Begriff schon kennt: §434 I 1 BGB.
OK, und was sagt uns das?

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Anscheinend wurde hier vereinbart, dass die Ware die Beschaffenheit "Autofocus" hat. Jetzt hat die Ware diese Beschaffenehit nicht, was liegt also vor laut §434 BGB? Ein Sachmangel. Und was hat der Verkäufer völlig eindeutig und rechtlich korrekt ausgeschlossen? Richtig, die Haftung für genau diese Sachmängel.

Eine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien liegt zB vor, wenn im Kaufvertrag bestimmte Eigenschaften der Kaufsache genannt werden (wie vorliegend die Aussage, das Objektiv habe einen Autofokus), die die Kaufsache bei Gefahrübergang haben soll.
Und wenn die Sache die Eigenschaften nicht hat, liegt ein Sachmangel vor. Wir drehen uns im Kreis. Der §434 spielt hier keine Rolle mehr, weil der Verkäufer die Haftung ausgeschlossen hat.

Darin, dass hier keine Beschaffenheitsgarantie vorliegt, stimme ich dir ohne Weiteres zu.
Und wieso müsste er (nicht moralisch, sondern per Gesetz) trotzdem für den Sachmangel einstehen?

Marty
 
OK, und was sagt uns das?

Das habe ich geschrieben, weil du behauptet hast, den Begriff Beschaffenheitsvereinbarung kenne die Rechtsprechung nicht.

Anscheinend wurde hier vereinbart, dass die Ware die Beschaffenheit "Autofocus" hat. Jetzt hat die Ware diese Beschaffenehit nicht, was liegt also vor laut §434 BGB? Ein Sachmangel. Und was hat der Verkäufer völlig eindeutig und rechtlich korrekt ausgeschlossen? Richtig, die Haftung für genau diese Sachmängel.

Und wenn die Sache die Eigenschaften nicht hat, liegt ein Sachmangel vor. Wir drehen uns im Kreis. Der §434 spielt hier keine Rolle mehr, weil der Verkäufer die Haftung ausgeschlossen hat.

Und wieso müsste er (nicht moralisch, sondern per Gesetz) trotzdem für den Sachmangel einstehen?

Weil sich der Haftungsausschluss nicht auf Sachmängel erstrecken kann, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache von der im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Insofern ist er dann unwirksam.
 
Zuletzt bearbeitet:
Weil sich der Haftungsausschluss nicht auf Sachmängel erstrecken kann, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache von der im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Insofern ist er dann unwirksam.
Grummel. Dann ist es eine Beschaffenheitsgarantie, und das es diese ist, hast Du doch selber verneint.

Ich zitiere das aus dem Text jetzt noch mal:
Häufig wird nur eine Beschreibung der Ware vorliegen, die eine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt.

Handelt es sich bei der blossen Nennung "Autofocus" jetzt um eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. §434 (deren Haftung man ausgeschlossen hat) oder handelt es sich um eine Beschaffenheistgarantie? Eine andere Möglichkeit gibt es doch nicht.

Marty
 
Ich habe oben ja versucht, den Unterschied zwischen Garantie und Vereinbarung deutlich zu machen. Eine Beschaffenheitsgarantie ist eine viel stärkere Zusicherung als eine Beschaffenheitsvereinbarung; bisweilen sind sie schwierig von einander abzugrenzen (was auch immer vor dem Einzelfall zu erfolgen hat), aber diese Diskussion kann ja dahingestellt bleiben, weil wir uns ja einig sind, dass keine Garantie, sondern nur eine Vereinbarung vorliegt.

Was ich versuche deutlich zu machen ist die Tatsache, dass man sich auch der Haftung für eine ausdrücklich im Vertrag vorhandene Beschaffenheitsvereinbarung NICHT mit einem pauschalen Haftungsausschluss entziehen kann. Die §§437ff iVm §434 I 1 gelten dann in Bezug auf DIESEN Mangel trotz des Ausschlusses, auch wenn keine Garantie vorliegt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Was ich versuche deutlich zu machen ist die Tatsache, dass man sich auch der Haftung für eine ausdrücklich im Vertrag vorhandene Beschaffenheitsvereinbarung NICHT mit einem pauschalen Haftungsausschluss entziehen kann.
Das bedeutet, man garantiert die Beschaffenheit, aber einen Beschaffenheistgarantie soll es nicht sein. Was wäre dann eine reine "Beschreibung der Beschaffenheit" im Sinne von §434 BGB, für welchen man einen Haftungsausschluss definieren könnte? Wenn es schon nicht der Fliesstext einer Ebay-Auktion ist?

Marty
 
Das bedeutet, man garantiert die Beschaffenheit, aber einen Beschaffenheistgarantie soll es nicht sein.

Man garantiert im Regelfall im Privatverkauf nicht die Beschaffenheit (garantieren ist, wie gesagt, eine Zusicherung verschuldensunabhängig für die Folgen des Fehlens der garantierten Eigenschaft einstehen zu wollen) sondern sie ist - wenn überhaupt - nur vereinbart iSv §434 I 1. Garantieren ist im Rechtssinne um einiges enger als im allgemeinen Sprachgebrauch.

Was wäre dann eine reine "Beschreibung der Beschaffenheit" im Sinne von §434 BGB, für welchen man einen Haftungsausschluss definieren könnte?

Für die Beschaffenheit, die du ausdrücklich beschreibst (und die damit bei Vertragsschluss vereinbart sind) kannst du folglich die Haftung nicht ausschließen. Der Haftungsausschluss bezieht sich dann nur noch auf Sachmängel nach §§434 I 2 Nr. 1,2.

Beispiel: Angenommen, der TE hätte bei seiner Artikelbeschreibung den Begriff Autofokus weggelassen und 99% solcher Objektive hätten einen, dass des TE aber nicht. Die Haftung hat er wieder pauschal ausgeschlossen.
In diesem Beispiel wurde nun in Bezug auf die Art des Fokus keine Vereinbarung getroffen, der Sachmangel liegt also nicht nach §434 I 1, sondern §434 I 2 Nr. 2 vor (Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist: Autofokus). Jetzt hätte der Käufer Pech gehabt, der TE hat die Haftung nun wirksam ausgeschlossen.
 
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Hallo

Also ich kann dir nur Raten, den Kaufpreis nebst Unkosten des Käufers zurückzugeben und zwar möglichst zügig. Du hast ja falsche Produkteigenschaften angegeben und somit schon mal eine falsche Angabe gemacht, aus diesem Grunde ist schon kein Kaufvertrag zustande gekommen. Für ein Objektiv ist das offensichtlich ein gravierender Unterschied. Möglicherweise hast du dabei zusätzlich noch gegen die ebay-Bestimmungen verstossen. Das kann sich möglicherweise auch aus den einschlägigen Versteigerungsbedingungen ergeben.
Wird ein Artikel fahrlässig falsch beschrieben, muss sich der Verkäufer dennoch an dieser Beschreibung festhalten lassen. Dem Käufer kann deshalb ein Schadensersatzanspruch nach §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280, 281 BGB zustehen.
Ich kenne einen Fall, da hat der Käufer wegen so einer Sache eine Strafanzeige wegen Betruges erstattet. Der Rest ist nahezu unerheblich, weil der Fehler alleine bei dir liegt.
:-?
 
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@ Marty

Es geht nicht ganz so einfach, wie du es darstellst und ja es gibt einige Urteile darüber, das die Beschreibung (auch eine Werbebeschreibung) Teil des Kaufvertrages ist.
Wenn er in der Beschreibung drinn stehen hat, das es Autofocus hat, muß er es auch mit Autofocus liefern, ansonsten kann der Käufer zurücktreten.
Der Grund, das er es nicht rechtswirksam ausschliesen kann, ist ganz einfach. Der Käufer hat keine Möglichkeit vor Erhalt der Ware die Eigenschaften zu prüfen und wäre sonst unangemessen benachbeteiligt.

Siehe auch hier:

https://www.auktion-und-recht.de/html/ag_menden_4-c-337_05.html

Damit droht eine unzumutbare Benachteiligung des Käufers, dem eine Prüfung der Kaufsache beim Internetkauf (in der Regel) vor der Versteigerung nicht möglich ist. Der Käufer ist in besonderem Maße auf eine korrekte Beschreibung der Kaufsache durch den Verkäufer angewiesen. Unter diesen Umständen ist eine vom Verkäufer abgegebene Beschreibung des Kaufgegenstandes bei Berücksichtigung der gegenseitigen Parteiinteressen und des objektiven Empfängerhorizontes weit dahin auszulegen, dass die Parteien den Inhalt der Beschreibung als Beschaffenheit i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbaren und der Verkäufer für das Vorhandensein der von ihm beschriebenen Eigenschaften einsteht, so dass sich ein Haftungsausschluss i. S. d. § 444 BGB darauf nicht erstreckt.