Ebay - Rücknahme von artikeln?

blueColt

Just bring IT
ID: 102447
L
27 April 2006
708
26
Hoi

hab bei ebay n Objektiv für ne Kamera versteigert. Hatte das selber nur bekommen, und ohne Ahnung von so Sachen, hab ich mir paar (technische) infos drüber in anderen Auktionen rausgesucht. Wie sich herausstellte waren die aber net wirklich ganz richtig, genauer gesagt hab ich als Details "autofokus" angegeben, obwohl das Objektiv nur "manuellen fokus", was das Gerät ,laut Aussage des Käufers, für ihn unbrauchbar macht. "Und so ja nie das viele Geld Wert wäre"
Gewährleistung, Umtausch, Grantie, Rücknahme und so hab ich per Salvatorischer Klausel, da Privatverkauf, ausgeschlossen. Ansonsten war natürlich auch ein Foto des Objektivs mit drin.
Nun will der Käufer das Ding aufgrund dessen zurückgeben und den Auktionsbetrag (55€, war Sofortkauf von ihm) + die Versandkosten, welche recht hoch ausfielen, da es nach Österreich ging, zurückhaben. ist seine Forderung überhaupt so tragbar? Ich mein, ich kann ja nix für, dass er in Deutschland das kaufen tut... Ausserdem hab ich ja auch Rücknahme ausgeschlossen.
Der Käufer hat nun natürlich bei ebay ne Unstimmigkeit gemeldet, kennt sich da einer aus wie das abgeht dabei? Was kann mir ebay (vorher war ich nie auffällig), wenn er die Erstattung durch den Käuferschutz beantragt?

Wäre sehr nett, wenn sich da wer äussern würde, der bisschen Ahnung von hat :)
 
Natürlich ist das richtig - du musst ihm zumindest den Grundpreis wiedergeben und er dir den Artikel, wie das mit den Versandkosten aussieht, weiß ich nicht.
Falsche Angabe ist falsche Angabe und Autofokus oder manueller Fokus ist ein himmelweiter Unterschied...
Find's aber schon komisch, warum du fragst, du hast (wenn auch unabsichtlich) eine falsche Angabe gemacht, ist im Grunde nicht anders, als wenn du sagst, der Käufer kriegt ein Handy aber er bekommt 'ne Gurke, jetzt mal auf die Spitze getrieben.
 
Naja, ich frag ja grad wegen den Versandkosten, er hätts ja auch können abholen, das er das ne wollte weil zu weit, is ja dann ne andere sache ;)
Ausserdem würd ich eben gern wissen, was von ebayseite aus mit mir passieren würde, wenn die unstimmigkeit nicht geklärt werden würde
 
Ja, find's ehrlichgesagt unter aller Sau, hier auch noch um 'nen Ausweg zu deinen Gunsten zu suchen :roll:
 
Solltest du den Artikel, den du mit Falschangabe verkauft hast nicht zurücknehmen wird das von Ebay so gehandhabt das dein Verkäuferkonto gesperrt wird und ggf. auch weitere Mitgliedschaft ausgeschlossen wird.

Generell solltest du so fair sein und ihm alles erstatten, denn du hast
a) den Artikel falsch beschrieben und
b) auch die Versandregion festgelegt die in diesem Fall (Österreich) mit etwas höherem Porto zu Buche schlägt.

Im Falle des Käufers würde ich mir auch betrogen vorkommen.
Ich denke da du nicht die Ware verkauft hast die in der Auktion angegeben war greifen deine Klauseln da nicht. Wie sich das jetzt genau auswirkt (Verkäufer aus Deutschland, Käufer aus Österreich) weiß ich leider auch nicht, hatte zum Glück noch nie solche Schwierigkeiten.

Solltest du dich weigern wird der Käufer auf jeden Fall die Möglichkeit haben sich einen Teil des Kaufpreises durch den Käuferschutz wiederzuholen (glaube maximal 200 Euro abzüglich ner Hand voll Gebühren für die Ebay Sheriffs) und du wirst mit einer Verwarnung oder Sperrung (hoffentlich) rechnen können.
 
Sorry, aber es muss einfach raus!

Ich danke hier allen, die Ahnung davon haben und nicht antworten!
Was soll das, stelle dir mal vor, du kaufst etwas und bekommst etwas anderes, was würdest du dir vom Verkäufer wünschen?

Absolut unverschämt! Bezahl die Versandkosten und gut ist. Alleine schon aus dem Grund, dass der Käufer eine Menge Mehraufwand hat. Er hat sich wahrscheinlich auf den Artikel gefreut und wurde enttäuscht.

Wie Dreist kann man sein.....Entschuldige, aber ich bin völlig sprachlos!
 
Moralisch würde ich sagen: Sieh ein, dass es Dein Fehler ist und steh dazu und trag die Kosten.

Rechtlich könnte ein Richter auch entscheiden, dass es sich um eine unbewusste falsche Angabe handelte, es damit ein Sachmangel ist und Du die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen hast... Möchtest Du, dass ein Richter die Entscheidung trifft?

Marty
 
wenn aus Unwissenheit falsche Angaben gemacht werden, ist das ein nicht zu vertretender Mangel für den Käufer, der Verkäufer muss hier, ob es ihm passt oder nicht, die Ware zurücknehmen.

Grund: Es wurde eine nicht der Beschreibung passende Sache geliefert.

was das Porto angeht:
auch hier hat der Verkäufer beides zu tragen, Hin- und Rückporto, da der Mangel ja nicht durch den Käufer verschuldet wurde.

Gerade bei technischen Sachen wird gerne mit den Angaben geschummelt, und es gibt, wenn man auf ebay mal in den Sachforen nachliest, genügend Urteile mittlerweile dazu, dass der Verkäufer hier in der Schuld steht.
 
wenn aus Unwissenheit falsche Angaben gemacht werden, ist das ein nicht zu vertretender Mangel für den Käufer, der Verkäufer muss hier, ob es ihm passt oder nicht, die Ware zurücknehmen.
Hm...

Grund: Es wurde eine nicht der Beschreibung passende Sache geliefert.

Aber wer zu dusslig ist, Autofokus und manuellen Fokus nicht unterscheiden zu können, dem wird ein Richter nie nen Sachmangel zugestehen.

Lesen wir doch mal... §434 BGB - Sachmangel:
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Halten wir fest: Das Objektiv ist nicht frei von Mängeln, weil es nicht die EIgenschaft "Autofocus" hatte, da stimmt ihr mir sicher zu, oder?

Damit halten wir fest: Es besteht ein Sachmangel!

Und im ersten Post steht, er hat (und das kann man wirksam) die Haftung für genau diese Mängel nach §434 BGB ausgeschlossen.

Welcher Paragraph zieht denn jetzt noch Eurer Meinung, der ihn zur Rücknahme verpflichtet?

Marty
 
Marty, es ist kein Sachmangel, es wurde schlichtweg nicht das geliefert, was der Text der Auktion bewarb ...
somit falscher Artikel

nichts mit Sachmangel

und wenn du nun mal raussuchst, auch da gibt es einen Urteil, was ist, wenn die falsche Sache geliefert ist...
 
Marty, es ist kein Sachmangel, es wurde schlichtweg nicht das geliefert, was der Text der Auktion bewarb ...
somit falscher Artikel

nichts mit Sachmangel

falscher oder zuwenig Artikel geliefert = Sachmangel, siehe ebenfalls §434 BGB
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

PS: Ich will doch nur mal kitzeln, also raus damit... :)

Marty
 
Aber falsche Artikel, so gibt es mittlerweile hunderte Urteile, sind durch den netten Satz unter den Auktionen nicht auszuschließen.
Darüber steht selbst in den Rechtsforen von ebay was, mit Urteilen, die diesen Satz in bestimmten Fällen nichtig werden lassen.

zB
Artikel gebraucht, Top Zustand - geliefert zB CD mit Kratzer
dr Satz ist hinfällig

Artikel beschrieben - geliefert was vollkommen anderes, als die Beschreibung verspricht
der Satz ist nichtig

das lässt sich auf hunderte Fallbeschreibungen fortsetzen ...
 
Aber falsche Artikel, so gibt es mittlerweile hunderte Urteile, sind durch den netten Satz unter den Auktionen nicht auszuschließen.
Ansichtssache. Das hängt immer noch von der Art und Weise ab. Und "hunderte Urteile" würde ich mal gerne sehen. Es gibt einige in die eine Richtung und andere, die anderes besagen. Und wenn Du meinen ersten Post in diesem Thread noch mal liest....

Artikel gebraucht, Top Zustand - geliefert zB CD mit Kratzer
dr Satz ist hinfällig
Das ist ja auch eine Beschaffenheitsgarantie nach §444 BGB.

Artikel beschrieben - geliefert was vollkommen anderes, als die Beschreibung verspricht
der Satz ist nichtig
Das müsste man deutlich differenzieren.

Wenn ich jetzt Modell A36xy mit "Autofocus" beschreibe, es aber dieses Modell mit Autofocus gar nicht gibt, dann kann niemand auf den §444 BGB hinaus. Wenn es allerdings eine Version mit Autofocus und eine ohne Autofocus gäbe, sähe die Sache anders aus...

Und deshalb zitiere ich nochmal aus meinem ersten Post hier:
Rechtlich könnte ein Richter auch entscheiden, dass es sich um eine unbewusste falsche Angabe handelte, es damit ein Sachmangel ist und Du die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen hast...
und habe das wichtige nochmal fett und rot markiert.

Marty
 
Fakten:

Haftungsausschluß laut europ. Recht bei privaten Auktionen

laut europ. Recht reicht die genaue Artikelbezeichnung! Genaue Artikelmerkmale stehen außerhalb der Verantwortung des privaten Abieters! Genau deswegen baut man den Satz ein: " nach bestem Wissen und Gewissen des Verkäufers" Niemand kann erwarten, daß Du ein Experte in allen Bereichen bist, in denen Du privat was verkaufst. Auktionsbeschreibungen waren noch nie verpflichtend! Absoluter Schmarrn...

Und Erfüllungsort ist immer noch der, des Verkäufers, also ist der Käufer dazu VERPFLICHTET, den Artikel zurück zum Erfüllungsort zu bringen, auf SEINE Kosten.


meine Meinung?
beide haben Fehler gemacht...an Deiner Stelle würd ich mir auch nit den schwarzen Peter zuschieben lassen. Ich kauf ja auch keine PS3 und geb sie dann zurück, weil mir irgendjmd erzählt hat, die könnte auch DVD´s brennen.

Ich würde den Auktionsbetrag zurück erstatten, abzüglich der Versand- und der Auktionsgebühren! Rechtlich bist Du zu nichts anderem verpflichtet -
auch wenn hier hunderte Moralapostel sich zu Wort melden!


btw ich bin seit 6 Jahren bei ebay aktiv und verkaufe seit 3 Jahren für meinen Arbeitgeber - bevor die Moralapostel kommen á la "der hat eh keine ahnung" ;)
 
beide haben Fehler gemacht...
Was hat der Käufer denn bitte für einen Fehler gemacht? Das er das gekauft hat? :roll:
Ich würde den Auktionsbetrag zurück erstatten, abzüglich der Versand- und der Auktionsgebühren! Rechtlich bist Du zu nichts anderem verpflichtet -
auch wenn hier hunderte Moralapostel sich zu Wort melden!
Imho lehnst du dich da etwas weit aus dem Fenster, das müsste vor Gericht entschieden werden (wahrscheinlich zugunsten des Käufers).