Diskussionen und Smalltalk (nicht nur für Renaults)

Renommee:

  • Abschaffen.

    Stimmen: 34 37,8%
  • Beibehalten.

    Stimmen: 21 23,3%
  • 42

    Stimmen: 31 34,4%
  • 23

    Stimmen: 4 4,4%

  • Umfrageteilnehmer
    90
  • Umfrage geschlossen .
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Brauche tattoo vorlage,... 05.05.2011 16:21:19
Abzocker

YMMD
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Zuletzt bearbeitet:
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GrandSlots.de - Top... 09.05.2011 12:07:05
hahaha verschiedene Auflagen in der Losewelt. als wenn virtuelle wertlose Punkte einer Auflage unterliegen die für kostenpflichtige Abos und Newsletter gelten. ahahahaha. natürlich muss das aber trotzdem deaktiviert werden. Guten Tag.

Och, das Wettbewersrecht gilt auch bei Loseseiten, also mal keine Angst.

Sämtliche automatisierten Zugaben, die dem Nachteil des Kunden gereichen sind in Deutschland nach dem Wettbewerbsrecht / BGB untersagt / verboten und führen in der Regel dann zu kostspieliegen Abmahnungen, wenn man sich dabei erwischen lässt.

Schade, müsste mich nun selber da anmelden, um dort Screens machen zu können, dann wüssten wir es bald genau :evil:
 
Sämtliche automatisierten Zugaben, die dem Nachteil des Kunden gereichen
Lose haben (von klamm aus (*)) keinen in Euro messbaren Wert, darum wird das mit dem Nachweis des "Nachteils" etwas schwierig, würde ich mal sagen ;). Witti, du schreibst ne Menge ganz cleverer Sachen, aber hier lehnst du dich mMn zu weit aus dem Fenster.

(1) Wie es auf der Seite ist, weiß ich nicht. Wer einen Thread in Externe Loseseiten hat und die beworbene Seite nicht im 1. Beitrag verlinkt, hat eben Pech. copy&paste ist mir schon zu aufwendig, Eintippen im Browser sowieso :mrgreen:
 
Jeglicher Nachteil .. das Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb lehnt sich an jeglichen Nachteil, nicht an geldwerten Nachteil.

So ist es schon ein Verstoß gegen das UWG, wenn man etwas automatisch abonniert. Das Gesetz besagt, dass soetwas nur durch das bewußte Aktivieren durch den Nutzer zulässig ist!

Hier also vergleichbar, was dort ja, sogar durch Chuone zugegeben (siehe sein Post etwas weiter vorne dann), abgeht.

Sobald Chuone das hier wieder liest, kommen eh wieder abstruse Ausflüchte und Drohungen, wie immer halt :ugly:
 
Jeglicher Nachteil .. das Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb lehnt sich an jeglichen Nachteil, nicht an geldwerten Nachteil.
Woher weißt du, dass der Verlust von Losen einen Nachteil bedeuten? Deine Argumentation ist doch:
Lose werden automatisch gesetzt :arrow: User verliert Lose :arrow: User hat Nachteil.

Die letzte Schlussfolgerung ist aber nicht so einfach möglich. Wenn man z.b. Schuldscheine oder Vollstreckungstitel hat, ist man froh, wenn man möglichst wenige hat. So ganz rein logisch und rechtlich ist es also schwierig, aus "man hat weniger Lose" die Schlussfolgerung "man hat einen Nachteil" zu ziehen. Dazu muss nämlich festgelegt werden, worin der vermeintliche Nachteil besteht. Nur das wollte ich ausdrücken.
 
Mone ..

auch ein Newsletter, in dem du eingetragen wirst, ist kein Nachteil, weil, der kostet dich doch nichts .. ist aber untersagt

das Gesetz besagt nichts, an keiner Stelle, etwas davon, dass es geldwerte Nachteile sein müssen.

Ich kenne einen aus dem Bekanntenkreis, der das Problem mit dem Newsletter hatte .. es wurde noch nichtmals bis zur Abmahnung ein Newsletter versendet, er hatte nur im Shopsystem den Haken falsch gesetzt, so dass man mit Klick auf BESTELLEN automatisch den NL abonniert hat, und schon das reicht aus, um gegen das UWG zu verstoßen .. da ist noch kein wirklicher Nachteil entstanden.
Es hat ausgereicht, dass durch eine solche Handlung ein Vorteil auf Seiten des Betreibers gegenüber Mitbewerber stattfindet.

Hier haben wir ja den Fall, dass:

1. User Lose verliert, weil die Spiele automatisch weiterlaufen
2. der Betreiber dadurch gegenüber fair betriebenen Seiten einen Wettbewerbsvorteil erhält

Folge: Unlauterer Wettbewerb - Abmahnung mit Kostennote und Unterlassung

Zitat aus Wiki:
Neu durch das 1.UWGÄndG wurde hier ebenfalls mit Absatz 2 eine Klausel eingefügt, die geschäftliche Handlungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern für unlauter erklärt, wenn diese nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.
 
Mone ..

auch ein Newsletter, in dem du eingetragen wirst, ist kein Nachteil, weil, der kostet dich doch nichts .. ist aber untersagt
Eben, das ist untersagt. Da ist der Nachteil also schon vom Gesetz definiert worden.

Und ich frage dich nochmal: kannst du beweisen (!), dass Autoplay bzw. der Verlust von Losen ein Nachteil für einen User ist? Keine Sorge, ist das 3. Mal, und wenn du auch diesmal nicht antworten kannst oder willst, lass ich es auf sich beruhen ;).
 
Wozu einen Nachteil beweisen, wenn das Gesetz die Definition dahingehend geändert / verfeinert hat, siehe Edit oben:

Neu durch das 1.UWGÄndG wurde hier ebenfalls mit Absatz 2 eine Klausel eingefügt, die geschäftliche Handlungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern für unlauter erklärt, wenn diese nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Hier, und das sollte jedem einleuchten, wird man dahingehend beeinträchtigt, Spiele zu machen, ohne sich dafür bewußt entschieden zu haben .. das reicht vollkommen aus.

Ob die Spiele, wenn man gewinnt, als Nachteil zu sehen sind, das ist hypotetisch, wichtig ist, dass eben das Gesetz, oder hier die negative Feststellung nach dem Gesetz, erfolgen kann, und das ist vollkomme ausreichend, um nach dem UWG abzunahmen .. nicht mehr und nicht weniger wollte ich ausdrücken.
Dem Gesetz ist Genüge ...
 
Ja, ich bezog mich auf die alte Fassung, da war immer nur vom Nachteil die Rede .. 2008 wurde da wohl einiges maßgeblich geändert, wohl auch wegen der neuen EU Sachen, und der Nachteil selber direkt ist weggefallen, und wurde durch andere Wortlaute ersetzt ... die aber eigentlich ja im Prinzip dasselbe aussagen, nur klarer umreißen.

Also:
Streiche Nachteil, setze das UWGÄndG :cry:
 
ich will nicht in diese Diskussion einsteigen, mich interessiert nur diese Frage:

Besteht auf reinen Loseseiten eine Unternehmer-Verbraucher-Beziehung?

Das Unternehmen auf der Lose Seite hat ja nur mit Losen zu tun, also nicht mit einem Wert. Ist ein Wert für "Unternehmen" Voraussetzung?
 
Die Frage steht immer wieder im Raum, bei der Mehrheit der Diskussionen ist man zum Schluß gekommen, dass eine Loseseite eine kommerzielle Seite ist, wie jede andere auch, es wird, ganz gleich gegen welche Gegenleistung, eine Dienstleistung gestellt, hier der Spielbetrieb.
In diesem Sinne finden also alle wettbewerbsrechtlichen Belange volle Anwendung, auch auf Loseseiten.

Ich meine, Columbus hatte da damals mit Marty zusammen einige interessante Passagen zusammengetragen, warum auch Loseseiten ein Gewerbe benötigen, müsste man wohl mal wieder raussuchen und an einem Ort zusammentragen.
 
Naja, das Blöde ist ja, dass in Diskussionen auch immer die "Lose haben einen reellen Gegenwert" oder "Betrug auf Loseseiten ist Betrug nach StGB"-Leute überwiegen und es meistens die letzliche Feststellung ist, obwohl es rechtlich einfach nicht so ist, so wünschenswert oder schrecklich es wäre.

Auf die meisten Diskussionen hier kann man sich also nicht verlassen^^ und zu differenzieren wäre schwierig.


Aber so wie du es zusammenfasst finde ich es ganz gut. Dann wäre aber german-bash.org auch ein Unternehmen. Die Dienstleistung Unterhaltung wird erbracht.
Denn wenn man sagt "egal welche Gegenleistung" muss man auch sagen "selbst ohne Gegenleistung"
Und das bringt mich wieder auf kein Unternehmen, also auch keine Unternehmer-Verbraucher-Beziehung :\
 
Zuletzt bearbeitet:
Unternehmer ist eine natürliche [...] Person [...], die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Okay, das ist eindeutig. Loseseiten-Betreiber sind Unternehmer (und die Loseseite damit ein Unternehmen), weil die unentgeltliche Beziehung zwischen Betreiber und User zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Betreibers gehört. Denke ich.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wir werden leider wohl nicht in den Genuss eines höchstrichterlichen Urteils dazu kommen, können uns also weiterhin der Diskussion widmen und 1000nde Seiten im Forum dazu vollschreiben.

Das Schöne dabei ist, daß es immer wieder neue User gibt, die die Diskussion am Laufen halten.

Ich möchte die Frage gar nicht beantworten müssen. Eine Feststellung der Art "Jede Loseseite ist ein Unternehmen und gewerblich tätig!" hätte ja weitreichende Konsequenzen, die man gar nicht haben möchte, dann müssten vermutlich ganz viele Seiten schliessen.

Marty
 
Ich würde fest wetten, wenn man wirklich mal Loseseiten nach angemeldeten Gewerben untersuchen würde, würden locker 50% (und das ist vorsichtig geschätzt, wirklich wohl eher mehr) schließen müssen.

Nach der Definition der Gewerbepflicht müssten aber eben die Seiten ein Gewerbe aufweisen .. aber das, wie Marty schon schrieb, wurde schon oft und breit diskutiert und mit entsprechenden Quellen belegt.