Steuer Steuerfragen-Thread

27o8

abgemeldet
2 Mai 2006
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Moin,
PayPal erhebt ja Gebühren auf Zahlungseingänge. Wie bzw. kann ich diese wieder als Ausgaben absetzen? PayPal stellt ja keine Rechnungen darüber aus :-?

Aber wenn ich meine Rechnungen ausstelle dann muss ich ja für den vollen Betrag die Mwst abführen, obwohl ich nur den Betrag-PayPal Gebühren erhalte :-?

Google bringt mir zwar auch ein Ergebniss aber nix wahres :-?.

Gruß
Gremlin
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

PayPal Gebühren werden in deiner Gewinnermittlung genauso verbucht, wie alle anderen Kontogebühren auch. Sind also ganz normal als Betriebsausgabe abzugsfähig. Allerdings mindern diese Gebühren nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Denn die Gebühren werden nicht vom Kaufpreis abgezogen, sondern nur damit verrechnet. ;)

Gruß,
Jacky
 
Danke für deine Antwort, das die nicht die Bemessungsgrundlage für die Ust verringern das ist klar weil wie du schon sagst das Geld ja komplett eingeht ;) aber wenn ich die als Betriebgsausgabe angeben kann ist das ja super, hab mich nur gefragt weil es ja dafür keine Rechnung und somit keine Belege gibt :-?
 
Hallo,

ich weiß leider nicht wie die Buchungen bei PayPal aussehen, aber da sie ja seit 2. Juli 2007 eine Bank sind, müßten sie auch sowas wie einen Kontoauszug (Buchungsübersicht) erstellen. Und dies ist dann der Beleg für das Finanzamt.

Gruß,
Jacky
 
1. Die von dir ausgestellte Rechnung wird auf keinen Fall anders aussehen. Es gibt den Grundsatz, dass die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung trägt, also z.B. auch dann mit dem normalen Steuersatz zu belegen ist, wenn sie für sich alleine eigentlich steuerfrei war (z.B. Porto).

2. Was die Frage der Abziehbarkeit von solchen Gebühren angeht ist die Sache klar: Soweit sie nachweisbar sind, können sie auch abgezogen werden. Wie der Nachweis aussieht spielt dabei eine untergeordnete Rolle, es gelten hierbei aber sicher nicht die strengen Rechnungsanforderungen des UStG.

3. Was die Abziehbarkeit der enthaltenen Umsatzsteuer als Vorsteuer angeht, kann ich mangels persönlicher Erfahrungen mit Paypal nicht genau sagen. Wenn Paypal genau wie eBay selbst als schweizer Unternehmen besteht (wäre die Frage, ob es eine eigene Firma in Deutschland gibt), handelt es sich um eine sonstige Dienstleistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers, wodurch der Leistungsempfänger Schulder der Umsatzsteuer wird und gleichzeitig den Betrag - auch ohne die anderweitig notwendigen Rechnungsanforderungen - als Vorsteuer abziehen kann.
Sollten allerdings die Rechnungsanforderungen zu erfüllen sein, wäre es fatal Vorsteuer abzuziehen, also dann im Zweifel lieber nur in die Betriebsausgaben stecken.
 
@joschilein

zu 3.
Die Frage der Umsatzsteuer/Vorsteuer dürfte sich eigentlich nicht stellen, weil diese Bankgebühren doch unter die Umsatzsteuerbefreigung gem. § 4 Nr. 8d UStG fallen.

Gruß,
Jacky
 
[...] einen Kontoauszug (Buchungsübersicht) erstellen. Und dies ist dann der Beleg für das Finanzamt.

Ich kann mir bei PayPal einen Kontoauszug anschauen, der schaut dann so aus:

Datum
Art An/Von Name/E-Mail Status Details Aktion Brutto Gebühr Nettobetrag
4. Aug 2007 Zahlung Von****** AbgeschlossenDetails
pixel.gif
€150,00 EUR -€3,20 EUR €146,80 EUR

Daraus geht ja die Gebühr in Höhe von 3,20€ hervor, würde sowas als Belge denn reichen? ;)
 
@gremlin
Ja, das reicht als Nachweis. Druck dir diesen Beleg auf jeden Fall aus, denn wenn es mal einen Datenbankchrash gibt, hast du keinen Beleg mehr.
 
Das Paypal eine Bank sein soll, habe ich zum ersten Mal gehört. Wie schon gesagt fehlen mir diesbezüglich aber auch die persönlichen Erfahrungen.

Also nachdem ich mich mal durch deren Impressum gewühlt habe, dürfte Paypal Europe seinen Sitz in Luxemburg haben. Da es sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung zwischen zwei Unternehmern handelt, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung am Sitz des Empfängers, also Deutschland und ist dort steuerbar und scheinbar tatsächlich wie jede gewöhnliche Bank steuerbefreit. Damit machen Eingangsrechnungen in der Umsatzsteuer keine Probleme und Rechnungen werden dort nicht benötigt.

Bleiben für die Betriebsausgaben nur die schwammig formulierten Anforderungen der GoB's aus EStG bzw. HGB. Dort reichen aber theoretisch auch Screenshots, da für das Finanzamt die Gesamtgebühren auch aus der Höhe der über Paypal eingehenden Zahlungen ersichtlich/nachvollziehbar sein müssten.
 
yoyo

Hallo,

ich weiß leider nicht wie die Buchungen bei PayPal aussehen, aber da sie ja seit 2. Juli 2007 eine Bank sind, müßten sie auch sowas wie einen Kontoauszug (Buchungsübersicht) erstellen. Und dies ist dann der Beleg für das Finanzamt.

Gruß,
Jacky


hehe, und den kann man ausdrucken und beim finanzamt vorlegen.

übrigens für kleine ebayer mit nur 1200 ,- euro jahres verdienst reicht das konto der haupt giro bank
 
Hab mal den Threadtitel geändert... ich hab nämlich öfters mal fragen und will nicht deshalb jedes mal den Steuerberater nerven *gg da es hier ja auch viele erfahrene gibt. Heute habe ich gleich mehrere Fragen :)

1) Computerneukauf (ca. 900€) absetzen
Da habe ich erfahren das ich ihn über z.B. 4 Jahre absetzen muss, wie geschieht das genau. Wenn ich jetzt meine monatliche Ust Voranmeldung mache, muss ich da dann, als Ausgabe die kompletten 900€ angeben, oder weil ich ihn ja über 4 Jahre absetzen sollte dann die 900€/48 als Ausgabe?

2) Kauf ohne Rechnung
Wie sieht es aus wenn ich von einer Privatperson etwas kaufe, dann erhalte ich ja keine Rechnung... lediglich die Banküberweisung dient als Nachweis der Ausgabe. Wo gebe ich das bei der Ust Voranmeldung an?
Meiner Logik nach würde ich es bei #34 (Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe) angeben Begründung dazu ggf. auch in Punkt 3...

3) Lieferungen nach Österreich (betrifft auch Punkt 2)
Ich verkaufe ab und an mal Scripte oder auch Klammlose :)ugly:) nach Österreich da stellt sich jetzt die Frage ist dies eine innergemeinschaftliche LIeferung? Bei Wikipedia steht:
die Ware tatsächlich über die Grenze zweier unterschiedlicher EU-Mitgliedstaaten transportiert wird,
der Empfänger der Ware die Umsatzbesteuerung in dem anderen EU-Mitgliedstaat vornimmt. Diese Voraussetzung wird durch die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dem Lieferanten gegenüber nachgewiesen,
Das ist nun die Frage, gibt es bei Emailversand oder Klammlose auch eine "Grenze" ähnlich wie wenn ich sie per Post verschicken würde :-? Wo gebe ich solches dann an? Ebenso zu Punkt 2, ich habe die Waren bei einem Österreicher gekauft, das Geld ging auf ein konto nach österreich, die Ware kam per Email :-?

Danke für eure Antworten!!!

Gruß
Gremlin
 
1) Computerneukauf (ca. 900€) absetzen
Da habe ich erfahren das ich ihn über z.B. 4 Jahre absetzen muss, wie geschieht das genau. Wenn ich jetzt meine monatliche Ust Voranmeldung mache, muss ich da dann, als Ausgabe die kompletten 900€ angeben, oder weil ich ihn ja über 4 Jahre absetzen sollte dann die 900€/48 als Ausgabe?
Nein. In Deiner montatlichen Voranmeldung gibst Du den kompletten Kaufpreis an, da Du ja die komplette VSt gleich geltend machen möchtest.
Die Abschreibung, kommt erst in Deiner jährlichen Steuererklärung ins Spiel. Im ersten Nutzungsjahr natürlich nicht 1/4 sondern nur anteilig 900€ / 48 x Monate (Kaufzeitpunkt bis Jahresende).

2) Kauf ohne Rechnung
Wie sieht es aus wenn ich von einer Privatperson etwas kaufe, dann erhalte ich ja keine Rechnung... lediglich die Banküberweisung dient als Nachweis der Ausgabe. Wo gebe ich das bei der Ust Voranmeldung an?
Meiner Logik nach würde ich es bei #34 (Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe) angeben Begründung dazu ggf. auch in Punkt 3...
Nein, eine ganz normale Ausgabe, jedoch mit 0% VSt.
3) Lieferungen nach Österreich (betrifft auch Punkt 2)
Ich verkaufe ab und an mal Scripte oder auch Klammlose :)ugly:) nach Österreich da stellt sich jetzt die Frage ist dies eine innergemeinschaftliche LIeferung?
Das gilt nur wenn der Empfänger im EU-Ausland ebenfalls Unternehmer ist, seine UStID auf Deiner Rechnung steht und Du demzufolge 0% USt. darauf ausgewiesen hast.
Anderenfalls wird es nicht anders behandelt als jeder Verkauf.

Alle Angaben ohne Gewähr. ;)
 
zu 1:
Wie bei den Programmieren "Java != JavaScript" gilt auch hier "USt != ESt". Etwas vereinfacht kann man sagen "Die Umsatzsteuer macht die EU, die Ertragssteuern (insbesondere Einkommensteuer) das jeweilige Gemeinschaftsland alleine für sich".
Als Beispiel kann man sich merken, dass die Umsatzsteuer für Geschäftsessen zu 100% abziehbar ist, dagegen der Nettobetrag nur zu 70% Betriebsausgaben darstellt.

Für deinen Fall heißt das:
1. USt ist im Zeitpunkt des Kaufs (soweit eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt etc.) sofort als Vorsteuer abziehbar.
2. Davon getrennt wird der weitere Kaufpreis linear auf 3 (würde mich wundern, wenn es plötzlich 4 sind) Jahre verteilt. Kaufst du ihn also im August, wirken sich dieses Jahr 5/12 * 1/3 = 5/36 aus, in den nächsten 2 Jahren jeweils 1/3 und im Jahr danach noch die verbleibenden 7/36.

zu 2.
Richtig, wenn du von einer Privatperson etwas kaufst, dann hat das natürlich nichts mit der Umsatzsteuer zu tun, da Privatpersonen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen.

Im Bereich der Umsatzsteuer ist zwischen drei "Zonen" zu unterscheiden. Inland, Gemeinschaftsgebiet (alle EU Gebiete) und Drittland (z.B. Schweiz). Wenn du von einer deutschen Privatperson kaufst, ist das "innergemeinschaftliche" also schonmal grottenfalsch, das käme in Spiel, wenn du z.B. etwas aus Frankreich kaufst.

Zweitens ist auch zwischen zwei Stufen der Steuerpflicht zu unterscheiden. Die erste ist die Steuerbarkeit. I.d.R. ist alles das steuerbar, was im Inland stattfindet. Ist es steuerbar, prüft man noch, ob eine Steuerbefreiung vorliegt und wenn das nicht der Fall ist und auch keine Option möglich ist (Spezialfall um eine eigentlich steuerfreie Vermietung doch steuerpflichtig zu machen), dann ist der Umsatz steuerpflichtig.
In deinem Fall würde es schon an der Steuerbarkeit scheitern. Der Standardfall des § 1 ("..Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt..") scheitert bei einer Privatperson am "..die ein Unternehmer..", denn eine Privatperson ist kein Unternehmer i.S.d. §2.

Lösung: Nicht steuerbare Umsätze tauchen (Edit: in Zeile 42) auf. Etwas anderes wären Umsätze, die steuerfrei sind, diese tauchen dann in den Zeilen 21-25 auf. Deshalb ist die Unterscheidung auf erster Stufe (steuerbar ja/nein?) so wichtig.

Edit:
Wird ein Gegenstand ohne Vorsteuer gekauft und später mit Umsatzsteuer wieder verkauft, kommt die Differenzbesteuerung ins Spiel.

zu 3.
Da heute Tag der Unterscheidungen ist: Es gibt einen gravierenden Unterschied zwischen Lieferung und sonstiger Leistung. Die Unterscheidung ist quasi wie beim Computer mit Hardware und Software. Alles was man anfassen kann wird geliefert, alles andere ist eine sonstige Leistung. Allerdings gibt es im Detail sehr feine Unterscheidungsprobleme, z.B. ob bei einem Würstchenwagen die Lieferung der Wurst oder die Leistung des Warmmachens etc. im Vordergrund steht. Ähnliches Probleme gibt es bei Software. Zum einen gibt es die auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen (z.B. Webhoster), andererseits die Lieferung von Software per CD. Was ist nun mit der Lieferung von Software ohne CD?
Auch wenn ich dafür nicht meine Hand ins Feuer legen würde, würde ich zur Zeit dazu tendieren, dass es sich um eine sonstige Leistung handelt. Und jetzt gibt es drei Varianten.
1. Leistungsempfäger = Unternehmer (Gemeinschaftsgebiet oder Drittland) => Ort beim Leistungsempfänger => nicht steuerbar in Deutschland)
2. Leistungsempfänger = Kein Unternehmer (Gemeinschaftsgebiete) => Ort in Deutschland => Normal mit Umsatzsteuer (Zeile 27)
3. Leistungsempfäger = Kein Unternehmer (Drittland) => Ort im Drittland => nicht steuerbar in Deutschland, aber steuerliche Erfassung im Drittland.

Wie du siehst gibt es dabei eigentlich nur Probleme.

Die Einordnung von Klammlosen tue ich mir heute nicht mehr an. Da könnte man schließlich auch noch auf die Idee kommen kann, dass es sich einfach nur um einen Währungstausch handelt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ergänzung zu 3.

Klammlose und Scripte sind meines Erachtens keine Gegenstände, die man liefern kann. Also sonstige Leistungen, da bestimmt sich der Ort nach § 3a UStG. Da wäre für Leistungen, die auf elektonischem Wege erbracht werden, der Ort grundsätzlich dort,

a) wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, und die Steuerschuld würde auf dem Empfänger übergehen

b) bei Privatpersonen als Empfänger der Leistung bleibt der Ort in D, steuerbar und steuerpflichtig hier.

Mal ne Frage am Rande: Hast du mehr als 17.500 Umsatz, dass keine Kleinunternehmerregelung anwendbar ist?
 
Mal ne Frage am Rande: Hast du mehr als 17.500 Umsatz, dass keine Kleinunternehmerregelung anwendbar ist?
Das nicht, aber ich habe jetzt zu Beginn sehr hohe Ausgaben für Hard und Software das es sich schon lohnt, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und mir dadurch die Mwst wieder zu holen ;)

Danke für eure Antworten, das ist so kompliziert anstatt das die auf die Formulare schreiben:
Einnahmen: ____ €
Ausgaben: ____ €

:ugly: naja ich denke mal das wenn ich die Ust-Voranmeldung das erste mal (richtig) gemacht habe das es danach einfacher wird :biggrin: ist nur die Frage was passiert wenn ich was falsch angebe 8O

Gruß
Gremlin
 
:ugly: naja ich denke mal das wenn ich die Ust-Voranmeldung das erste mal (richtig) gemacht habe das es danach einfacher wird :biggrin: ist nur die Frage was passiert wenn ich was falsch angebe 8O

Wenn Du es selbst merkst, schickst Du einfach noch mal eine berichtigte Voranmeldung (und evtl. den Differenzbetrag) hin. Wenn es das FA bei einer Prüfung merkt, werden Sie es einfach streichen und Dir die Differenz berechnen. Mehr passiert da eigentlich nicht, wenn nicht deutlich wird, dass Du bewusst falsche Angaben gemacht hast.

Wie immer ohne Gewähr. ;)
 
Das nicht, aber ich habe jetzt zu Beginn sehr hohe Ausgaben für Hard und Software das es sich schon lohnt, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und mir dadurch die Mwst wieder zu holen ;)

Danke für eure Antworten, das ist so kompliziert anstatt das die auf die Formulare schreiben:
Einnahmen: ____ €
Ausgaben: ____ €

:ugly: naja ich denke mal das wenn ich die Ust-Voranmeldung das erste mal (richtig) gemacht habe das es danach einfacher wird :biggrin: ist nur die Frage was passiert wenn ich was falsch angebe 8O

Gruß
Gremlin

Dann bist du aber für 5 Jahre daran gebunden und kannst nicht zur Kleinunternehmerregelung zurück.
 
lieber spät als nie :)

das musst du mir mal bitte genauer erklären ;)

also, du hast ein giro konto und ein paypal konto,

wenn die summe die du von paypal zum giro konto buchst, innerhalb eines Jahres unter 1200 euro liegt kannst du das ganz einfach unter sonstige einkünfte im Lohnsteuerjahresausgleich angeben.

nur für privat personen !
 
Ich habe zwar keine Idee, was deine zwei Antworten mit dem eigentlichen Thema zu tun haben, aber ich stelle jetzt einfach mal ein paar Fragen, die du sicher beantworten kannst:

1. Warum wird die Einkommensteuererklärung ständig Lohnsteuerjahresausgleich genannt?
2. Wer außer "Privatpersonen" (= Steuerpflichtigen) soll denn sonst eine Einkommensteuererklärung abgeben?
3. Welche Rolle spielt es für die Höhe der Einkünfte, auf welchem Weg (Kasse/n, Konto/en,..) Umsätze eingenommen werden?
4. Wo steht, dass man bis zu 1200€ Paypal-Transaktionen (Paypal -> eigenem Girokonto) bei den sonstigen Einkünften angeben kann?
5. Was passiert, wenn es mehr als 1200€ wären?
6. Wer sagt überhaupt, dass alle diese Transaktionen steuerpflichtige Einkünfte wären?
7. Inwieweit hat die Einordnung der Einnahmen in verschiedene Einkunftsarten Einfluss auf die eigentliche Frage nach der Absetzbarkeit von dabei enstehenden Kosten (= Werbungskosten / Betriebsausgaben)?