Sammelthread Kinderpornografie - der Fall "Jörg Tauss"

Spätestens mit dem offenlegen einer Straftat hätte er doch wohl die Ermittlungebehörden einschalten sollen, oder?
 
So so, und als ITler weißt du dann VORHER, was passiert WÄRE, wenn du den Download-Button geklickt HÄTTEST.

Wenn es um Kommunikationswege geht, ist die Funktionalität eines Download Buttons zweitrangig, weil eine technische Fehlfunktion kann zufällig immer auftreten.

Abgesehen davon, selbst wenn er den Button klickt, das Filmchen sieht, muss er es dann X Tage speichern?
Es reicht, es zu sehen.

gruss kelle!
 
Nun schließ mal nicht von dir auf andere, Kelle :mrgreen:

Natürlich erscheint es unsereinem sinnvoll, die Justizbehörden zu informieren. Da er sich nach § 184b StGB aber selbst zur Recherche berechtigt sah - und wohl nicht zu Unrecht - wäre das so, als ob die Polizei bei einem Verbrechen erstmal die Polizei riefe. Wo liegt DA der Sinn?
 
Nun schließ mal nicht von dir auf andere, Kelle :mrgreen:

Natürlich erscheint es unsereinem sinnvoll, die Justizbehörden zu informieren. Da er sich nach § 184b StGB aber selbst zur Recherche berechtigt sah - und wohl nicht zu Unrecht - wäre das so, als ob die Polizei bei einem Verbrechen erstmal die Polizei riefe. Wo liegt DA der Sinn?

Recherche also gleich Strafverfolgung? Oder "Recherche VOR Strafverfolgung"?

Da muss ich Herrn Tauss also unterstellen, dass er seine eigenen "Recherchen" über das öffentliche Interesse der Strafverfolgung gestellt hat, in dem er nicht der Polizei diese Schundsendung meldete.

Wenn ich das nächste Mal Zeuge einer Schlägerei werde, rufe ich also besser nicht die Polizei sondern recherchiere erstmal die Hintergründe.

PS: Du hast übrigens immer noch nicht auf meine Frage geantwortet, welche "rechtmäßige dienstliche Pflicht" Herr Tauss gehabt haben soll.
 
Natürlich erscheint es unsereinem sinnvoll, die Justizbehörden zu informieren. Da er sich nach § 184b StGB aber selbst zur Recherche berechtigt sah ...

Ich weiß ja nicht, wie es andere sehen...
Meine dienstlichen Pflichten werden in meinem Arbeitsvertrag bzw. nachfolgenden Zielvereinbarungen festgeschrieben.

Diese Pflichten sind beidseitig abgesichert und rechtlich haltbar.

Was ich darüber in meinem Job tue, mache ich auf eigene Kappe.

Und jetzt möge mir mal jemand einen Bundestagsabgeordneten zeigen, dessen Pflicht es ist, kinder-pornographisches Material zu besitzen...

gruss kelle!
 
Nun schließ mal nicht von dir auf andere, Kelle :mrgreen:

Natürlich erscheint es unsereinem sinnvoll, die Justizbehörden zu informieren. Da er sich nach § 184b StGB aber selbst zur Recherche berechtigt sah - und wohl nicht zu Unrecht - wäre das so, als ob die Polizei bei einem Verbrechen erstmal die Polizei riefe. Wo liegt DA der Sinn?

In wie weit steht in diesem §, das er als BundestagABGEORDNETER dazu berechtigt gewesen wäre? im §184(b) wird das nicht spezifiziert...

Und landläufig gelten als Strafverfolgungsbehörden Polizei und Staatsanwaltschaft...

Er mag da zwar anderer Meinung sein, aber im Endeffekt wird vom Gericht erstmal genau diese Frage geklärt werden müssen.
 
Ein freier Journalist oder ein Kriminologe sind sind auch nicht verpflichtet, sich mit diesem Thema zu beschäftigen.

Wenn sie es aus beruflichem Interesse aber trotzdem tun wollen, würdet Ihr dann auch sagen, dass dies nicht unter § 184b Absatz 5 fällt ?
 
Wenn sie es aus beruflichem Interesse aber trotzdem tun wollen, würdet Ihr dann auch sagen, dass dies nicht unter § 184b Absatz 5 fällt ?

Es gibt für mich da einen gravierenden Unterschied...

Informiert man die staatlichen Behörden umgehend von seinen Entdeckungen, ist das für mich in Ordnung.

Nimmt eine Behörde selbstständig Ermittlungen auf, weil man Daten schon hortet, dann ist es für mich nicht mehr egal.

gruss kelle!
 
Ein freier Journalist oder ein Kriminologe sind sind auch nicht verpflichtet, sich mit diesem Thema zu beschäftigen.

Wenn sie es aus beruflichem Interesse aber trotzdem tun wollen, würdet Ihr dann auch sagen, dass dies nicht unter § 184b Absatz 5 fällt ?

Der Besitz kinderpornografischer Schriften und Medien ist auf jeden Fall nicht zwingend erforderlich. Wenn man sie im Zuge von beruflichen Recherchen erhält, sollte man sie imho den Ermittlungsbehörden zukommen lassen (zu denen der Bundestag nun mal nicht gehört).
 
Könnte es aber nicht sein, dass man (um überhaupt an ausagekräftige Informationen zu kommen) sich erstmal in der "Szene" bekannt machen muss? Und seine Recherchen relativ schnell vergessen kann, wenn man als "Petze" auffällt?
 
@ komerzhasi: Auch die Polizei beobachtet öfter mal Straftäter bei mehreren Straftaten, um reichlich Beweise zu sammeln, BEVOR sie "zugreift". Da geht auch Recherche vor Strafverfolgung. Wenn man ganze Banden (und das sind z. B. auch Kinderschänder-Ringe) ausheben will, geht das auch gar nicht anders. Erst müssen alle (oder möglichst viele) Fakten auf dem Tisch liegen, dann ist es wahrscheinlicher, die Täter wirklich dingfest zu machen als wenn man nur die halbe Wahrheit kennt.

@ Kelle: Und für Abgeordnete gelten u. a. das Grundgesetz Besonders Art. 46), das Abgeordnetengesetz https://bundesrecht.juris.de/abgg/index.html und noch vieles mehr - auch der § 184b StGB Abs. 5.

@ darkkurt: Wie Du schon sagst/schreibst - "landläufig" gelten...
Das was landläufig gilt, ist aber bei weitem nicht immer wirklich zutreffend. Siehe Höckers "Lexikon der Rechtsirrtümer"!
 
Könnte es aber nicht sein, dass man (um überhaupt an ausagekräftige Informationen zu kommen) sich erstmal in der "Szene" bekannt machen muss?

Dann kann man sich vorher auch immer noch rechtlich rückversichern.

Vorher zur Staatsanwaltschaft/Polizei gehen, das klären.

Sich verpflichten, die Ergebnisse, egal welcher Art, nachfolgend den Behörden zu übergeben.

Verdeckte Ermittler arbeiten ja auch nicht viel anders.

Aber Tauss wollte weder
- die Ergebnisse veröffentlichen
noch
- den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stellen.

Für mich gibt es da einen kleinen Spielraum, der aber für mich sehr schnell mit der Staatsanwaltschaft besprochen sein muss.

gruss kelle!
 
@ darkkurt: Wie Du schon sagst/schreibst - "landläufig" gelten...
Das was landläufig gilt, ist aber bei weitem nicht immer wirklich zutreffend. Siehe Höckers "Lexikon der Rechtsirrtümer"!

das beantwortet aber nicht meine Frage: Wo findest du die Bestätigung, das ein Mitglied der Legislative Aufgaben der Exekutive wahrnehmen kann?
 
@ Kelle: Und für Abgeordnete gelten u. a. das Grundgesetz Besonders Art. 46), das Abgeordnetengesetz https://bundesrecht.juris.de/abgg/index.html und noch vieles mehr - auch der § 184b StGB Abs. 5.

Und warum wird dann seine Immunität aufgehoben, wenn er doch alles richtig gemacht hat?

Offensichtlich scheinen diverse Abgeordnete anderer Meinung zu sein, dass sie eben keine Kinderpornos besitzen dürfen.

Warum ermittelt dann erst die Staatsanwaltschaft, wenn alle Bundestagsabgeordnete Kinderpornos besitzen dürfen?

Fragen über Fragen...

gruss kelle!
 
@ darkkurt: Ein Abgeordneter kann gleichzeitig Minister oder Kanzler sein (gilt auch in der weiblichen Form). Dann ist er gleichzeitig Mitglied der Legislative (Bundestag) und der Exekutive (Regierung) und wird sogar für beides voll bezahlt.

@ Kelle: Die Immunität wird aufgehoben, wenn es Zweifel an der Rechtschaffenheit des Tuns eines Abgeordneten gibt. Daraus folgt nicht automatisch, daß das Tun nicht rechtschaffen ist. Lediglich ermöglicht es eine Überprüfung.

Und daß die Staatsanwaltschaft ganz gern mal ihre eigene Sicht auf die Dinge hat, kann man nicht nur in den täglichen Gerichtsshows sehen.

Es gilt die Unschuldsvermutung. Jeder Beschuldigte ist so lange unschuldig, bis rechtskräftig von einem ordentlichen und zuständigen Gericht das Gegenteil festgestellt wurde.
 
Zuletzt bearbeitet:
Und was soll die Staatsanwaltschaft dann tun? Dem Journalisten/Kriminologen erlauben, die Recherche zu beginnen? Die Rahmenbedingungen dafür festlegen? Wozu? Das Gesetz hat es doch bereits erlaubt.
 
@ darkkurt: Ein Abgeordneter kann gleichzeitig Minister oder Kanzler sein (gilt auch in der weiblichen Form). Dann ist er gleichzeitig Mitglied der Legislative (Bundestag) und der Exekutive (Regierung) und wird sogar für beides voll bezahlt.
Aber nicht Teil der administrativen Exekutive. Jegliche Dienstverhältinisse in dieser Richtung (Richter, Staatsanwälte, Polizisten) Ruhen während des Bundestagsmandats... (s. Abgeordnetengesetz)


Es gilt die Unschuldsvermutung. Jeder Beschuldigte ist so lange unschuldig, bis rechtskräftig von einem ordentlichen und zuständigen Gericht das Gegenteil festgestellt wurde.

Falls dir noch nicht aufgefallen ist - weder die Frage, OB er schuldig ist, wird diskutiert, noch wird er vorverurteilt.

Wir reden die ganze Zeit über seine Verteitidungsstrategie. und die halten
hier einige für fragwürdig...

@baffi: das Gesetz ist da imho nicht eindeutig... Und ich glaube, aufgrund der heikelen Rechtslage wird in diesem Milieu auch so wenig investigativ gearbeitet von nicht-staatlicher Seite.
 
Und was soll die Staatsanwaltschaft dann tun? Dem Journalisten/Kriminologen erlauben, die Recherche zu beginnen? Die Rahmenbedingungen dafür festlegen? Wozu? Das Gesetz hat es doch bereits erlaubt.

Du legst das Gesetz imho zu weit aus.

Ich war über zehn Jahre ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig.
Um den Schutz der Jugendlichen zu gewährleisten, sie zu sensibilisieren, könnte ich sagen, ich recherchiere nach Verbreitungswegen von Kinderpornos. Um sie davor zu schützen, so etwas ansehen zu müssen.

Ist ja meine Pflicht, die Jugendlichen zu schützen, die mir anvertraut sind.

Wenn das durchgehen würde, rein rechtlich, was wäre die Folge???

Jeder der KiPos haben will, geht in die Jugendarbeit.

Kann es das sein?

Und um solchen Auswüchsen vorzubeugen, gelten diese Ausnahmen für die Personen, die zu solchen Aufgaben verpflichtet sind.

In erster Linie den Behörden, die mit Strafermittlung, Anklage und Rechtsprechung zu tun haben.

Nicht Hinz und Kunz.

gruss kelle!
 

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