§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
Schutz übler Nachrede.
§188 des deutschen Strafgesetzbuches regelt den besonderen Schutz von Personen des politischen Lebens vor Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung.
um den besonderen strafrechtlichen Schutz von Personen des politischen Lebens