Nach §22 Absatz 2 PUAG ( Untersuchungsausschusssgesetz) haben Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht:
Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung ihre Angehörigen sind, die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren ausgesetzt zu werden.
Hier nachzulesen.
§ 22 Absatz 2 PUAG ( Untersuchungsausschusssgesetz),des § 52 Abs.
Das ist im PUAG (Untersuchungsauschussgesetz) geregelt.