Nein,das darf er nicht!!!
Nein, Du hast ja die Möglichkeit in die Notaufnahme zu gehen, falls Dein Arzt seine Praxis geschlossen hat.
Übrigens wird keine Erkrankung, sondern die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Im Entgeltfortzahlungsgesetz heißt es dazu in § 5 Absatz 1:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen […]
Dies ist die grundsätzliche gesetzliche Vorgabe, allerdings kann ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter dazu anhalten, ihm bereits vom ersten Tag der Krankheit an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Auch dies ist im Gesetzestext enthalten: Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Um Versäumnisse zu vermeiden, sollten Sie daher genau in Ihren Arbeitsvertrag schauen.
Ja.
Kurz & knapp: Rückwirkend krankschreiben
nein, und selbst drei Tage ist schon nicht erwünscht