Das Einkommen aus einem Zweitjob wird nicht in die Berechnung des Kurzarbeitergeldes einbezogen, wenn das Arbeitsverhältnis schon vor der Nutzung der Kurzarbeit bestand.
Auf Basis des §172 im SGB III sind Arbeitnehmer zur Ausübung einer Nebentätigkeit bei Kurzarbeit sogar verpflichtet
Das Einkommen aus dem zweiten Job wird nicht in die Berechnung des Kurzarbeitergeldes einbezogen