Kurzarbeitergeld ist – wie andere Lohnersatzleistungen – steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Einkommensteuergesetz) und erhöht somit den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen. Folglich kann Kurzarbeitergeld am Ende des Jahres zu einer Steuernachzahlung führen.
Kurzarbeitergeld ist in jedem Fall lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 2a EStG). Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind aber steuerpflichtig.
Sie sind steuerfrei