Brote oder Brötchen, die aus mindestens 90 Prozent Roggen- oder Weizenvollkornerzeugnissen hergestellt sind, dürfen als „Vollkornbrot/-brötchen“ bezeichnet werden. Dabei beziehen sich diese 90 % auf den Getreideanteil des Brotes. Das heißt, 90 Prozent des enthaltenen Getreides muss Vollkornmehl oder -schrot sein. Das gilt genauso für Vollkorntoast.