Nach einem rechtskräftigen Freispruch ist Schluss. Eine weitere Anklage wg. des selben Verbrechens ist nicht zulässig. Wiederaufnahmeverfahren sind nur dazu da, falsche Verurteilungen aufzuheben, nicht dazu, falsche Freisprüche zu korrigieren.
Ja, der Rechtsstaat lässt lieber einen Schuldigen laufen als einen Unschuldigen zu verurteilen, aber das ist eben der Grundsatz, der schon seit den alten Römern gilt: in dubio pro reo.
Nein, das ist kein mangelnder Opferschutz. Es gibt das Opferentschädigungsgesetz (OEG), das für opferentschädigungen - Einmalzahlungen und/oder lebenslange Rente, nicht verrechenbar mit keiner einzigen Sozialleistung, nicht mal mit Hartz 4 - vorsieht, auch ohne dass der Täter verurteilt wurde. Der Täter muss nicht einmal angezeigt worden sein, die Tat kann auch längst verjährt sein, wenn ein Opfer einen Antrag nach OEG stellt. Es gibt nur eines, was eine Opferentschädigung nach OEG unmöglich macht: ein vom Strafgericht ausgeurteiltes Schmerzensgeld des Täters an das Opfer.
Man kann wegen eines Verbrechen nur einmal angeklagt werden. Aber unter bestimmten Umständen (z. B. Falschaussage von Zeugen, Fehlverhalten des Richters, Geständnis des Täters ...) kann eine Wiederaufnahme erfolgen.
Ich denke eher nicht. Für ein und die selbe Straftat kann man nur einmal belangt werden.