Kurzarbeit ist seit 2016 grundsätzlich auf 12 Monate begrenzt (§ 104 Abs. 1 SGB III). Bis Ende 2006 betrug die Dauer 6 Monate. Liegen jedoch außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vor, konnte die Höchstdauer durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängert werden (§ 109 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
Es sind 12 Monate
12 Monate.
Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt aktuell zwölf Monate, es können aber auch kürzere Zeiträume beantragt werden.
bis zu 18 Monate