als sog. Aufwandsspenden
Wenn man einen Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung hat und auf die Erstattung verzichtet, kann man diese Aufwendungen als sog. Aufwandsspenden geltend machen und dafür wenigstens eine Steuererstattung vom Finanzamt bekommen (§ 10b Abs. 3 Satz 5-6 EStG)