Wer in schwierigen sozialen Verhältnissen lebt und nicht imstande ist, die Miete zu tragen, kann die Übernahme der Miete beim Sozialamt beantragen.
Ist die Ehefrau des Inhaftierten nicht berufstätig, hat sie einen Anspruch auf Sozialleistungen. Meistens kann sie Bürgergeld beantragen.
Die Vollzugsbehörde entrichtet für die Gefangenen, auch wenn sie einer gesetzlichen Arbeitspflicht genügen, keine Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Während des Gefängnisaufenthalts besteht somit kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Er bekommt Miete Krankenversicherung und Taschengeld.
Mietübernahme, Heiz- und Energiekostenvorauszahlungen, Taschengeld
Sozialhilfe