besonders geschützte Arten und streng geschützte Arten
"besonders" und "streng" geschützte Arten
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 je nach dem Grad der Gefährdung einen besonderen und einen strengen Schutz von Tieren und Pflanzen fest. Diese besonders geschützten und die zusätzlich streng geschützten Arten unterliegen einschlägigen Verboten wie den Naturentnahme.- Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 BNatSchG sowie des Artikels 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97 .
In den Paragraphen sind geregelt:
1.Naturentnahmeverbot
2.Verbot des Fallenfangs
3.Störverbot
4.Besitzverbot
5. Vermarktungsverbot
6.Verbot der Ein und Ausfuhr ohne Genehmigung
7.Ausssetzungs.- bzw Aussetzungsverbote.
Besonders und streng geschützte Tiere dürfeb nur in Besitz genommen und gehandelt werden.wenn der Bedsitzer eine Ausnahme dafür nachweisen kann.