Vorstellbar ist, dass neben dem Bundeskanzler auch der Vizekanzler verhindert ist. Geschäftsordnungsrechtlich geregelt ist dieser Fall für den Vorsitz im Kabinett durch § 22 Abs. 1 S. 2 GO-BReg. Danach führt den Vorsitz diesem Fall der vom Bundeskanzler oder Vizekanzler besonders benannte Bundesminister. Ist keine Benennung erfolgt, wird für die Vertretung auf Kriterien wie ununterbrochene Amtszeit, hilfsweise auf das Lebensalter abgestellt. Darüber hinaus gibt es keine weitere explizite Vertretungsregel.
Quelle:https://www.bundestag.de/resource/blob/542894/3921311d69957895d2da085c09990f92/wd-3-016-14-data.pdf
Dann ist der vom Bundeskanzler oder seinem Stellvertreter besonders bezeichnete Bundesminister dran. Oder, falls keiner bezeichnet wurde, der Bundesminister, der am längsten ununterbrochen der Bundesregierung angehört.
Es gibt keine Nachfolgeregelung. Es muss gewählt werden.
Nachfolgeregeln innerhalb der Regierung existieren nicht.
Die Vertretungsreihenfolge regelt die jeweilige Bundesregierung in ihrer Geschäftsordnung. Es geht dabei aber nur um zeitweise Vertretung. Sollte der Kanzler dauerhaft amtsunfähig sein, so folgt ihm nicht der Vizekanzler automatisch im Amt, sondern der Bundestag muss einen neuen wählen.
Den Vorsitz (führt) der vom Bundeskanzler oder seinem Stellvertreter besonders bezeichnete Bundesminister oder mangels solcher Bezeichnungen der Bundesminister, der am längsten ununterbrochen der Bundesregierung angehört.» Trifft das auf mehrere zu, übernimmt der älteste Minister.