Bei Vereinen sieht das etwas andes aus.
Z.B
1.Mitglieder haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht.
2.Bei Kursgebühren stellt sich die Situation anders dar als beim Mitgliedsbeitrag: Gebühren werden üblicherweise für die Finanzierung besonderer Angebote erhoben, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Hier gilt Vertragsrecht: Wenn dem Verein die Kursdurchführung – etwa aufgrund eines behördlichen Verbots – unmöglich geworden ist, kann er auch keine Gegenleistung, also keine Kursgebühr, verlangen bzw. muss eine bereits erhaltene Kursgebühr anteilig zurückzahlen.
Hier mal ein Artikel des DSB, der zu diesem Thema Stellung nimmt.
https://www.dsb.de/aktuelles/artikel/coronavirus-rechtliche-fragen-faqs-8115/
Vereine müssen wegen Corona Kursbeiträge zurückzahlen
Danke für deine Antwort, aber ich möchte tatsächlich wissen wie das bei Vereinen ist und nicht bei Fitnessstudios.
Ich kann da nur für meinen Fitneßclub Details nennen.
Ich kann die die Zeit während der erzwungenen Schließung auf Antrag Beitragsfrei stellen lassen.
Ich kann aber auch dieses Geld, von dessen Zahlung auch die Existenz des Clubs abhängig ist, dort belassen.
Ich habe ein Sonderkündigungsrecht.
Ich kann das Online Angebot des Clubs wahrnehmen, und Übungen via TV trainieren.