1. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
2. Minderjährige ledige Kinder
3. Eltern minderjähriger Kinder
4. Weitere Familienangehörige
Das Nachzugsrecht gilt allgemein für die Kernfamilie, also für Ehegatten, minderjährige Kinder und für Eltern von minderjährigen Kindern. Nur in außergewöhnlichen Härtefällen können auch weitere Familienangehörige gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Im Rahmen des Familiennachzugs können in Deutschland vor allem die Kernfamilie (Ehepartner/eingetragene Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder) zu ihrem in Deutschland lebenden Familienmitglied ziehen; auch der Nachzug von Eltern zu minderjährigen Kindern ist möglich. Bei Fachkräften (Blaue Karte EU etc.) können seit 2024 auch deren Eltern oder Schwiegereltern nachziehen, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist und der Aufenthaltstitel nach dem 1. März 2024 erteilt wurde. In besonderen Härtefällen oder bei Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen oder anerkannten Flüchtlingen können auch andere Familienangehörige (z.B. Geschwister) nachziehen, wobei hier oft spezifische Bedingungen gelten und Ermessen der Behörden eine Rolle spielt. Wer kann nachziehen?