Wenn die Ware ein Saison- oder zeitlich begrenztes Sonderangebot ist
oder wenn die Haltbarkeit kurz vor Ablauf ist
Verkäufe unter dem Einstandspreis sind unter dem Gesichtspunkt des Behinderungsverbotes unter bestimmten Bedingungen kartellrechtlich verboten, wenn es sich bei dem Anbieter um ein im Vergleich zu kleinen und mittleren Wettbewerbern „marktmächtiges“ Unternehmen handelt. Erlaubt sind in der Regel sogenannte „gelegentliche“ Verkäufe unter dem Einstandspreis. Das „Gelegentlichkeitsprivileg“ gilt allerdings nicht für den Verkauf von Lebensmitteln unter dem Einstandspreis, wo ein strengerer Maßstab gilt. Darüber hinaus dürfen Verkäufe unter dem Einstandspreis erfolgen, soweit ein solcher Verkauf „sachlich gerechtfertigt“ ist. Das ist etwa bei Geschäftseröffnungen oder Produktneueinführungen sowie im Schlussverkauf der Fall.