Es muss nachgewiesen sein, dass die Partei gegen unsere Verfassung verstößt. Außerdem muss es auch wahrscheinlich sein, dass die Partei mit ihren Aktionen Erfolg hat und die Demokratie tatsächlich bedroht ist. Dies kann nur in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beurteilt werden.
Grundgesetzartikel 21, Absatz 2: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“ Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung.
wenn die Partei nicht nur eine verfassungsfeindliche Haltung vertritt, sondern diese Haltung auch in aktiv-kämpferischer, aggressiver Weise umsetzen will