Artikel 146 des Grundgesetzes regelt die Geltungsdauer des Grundgesetzes und besagt, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit verliert an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Konkret heißt es:
„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Damit ist Artikel 146 eine Art „Sollbruchstelle“ für das Grundgesetz, die eine Neugestaltung der Verfassung durch das gesamte deutsche Volk ermöglicht, sobald eine neue Verfassung in freier Entscheidung angenommen wird.
Artikel 146 des Grundgesetzes (GG) besagt, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, wenn eine neue Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen wurde.
Dass es ggf. leicht ersetzt werden kann
Bezieht sich auf eine neue Verfassung.
Artikel 146 des Grundgesetzes (GG) bestimmt, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tag verliert, an dem eine neue Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen wurde. Er markiert den Übergang von einem Provisorium zur endgültigen Verfassung und hält die Möglichkeit für eine Neuschöpfung offen.
Der Artikel ermöglicht es dem deutschen Volk, sich eine neue Verfassung zu geben, was das Grundgesetz als "Provisorium" beendet hätte