abgesehen von den bereits von meinen Vorschreibern genannten Schönheitsreparaturen ist es auch entscheidend, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Vermieter kann Klauseln reinschreiben, also immer aufpassen beim Vertrag. Einiges mag zwar ungültig im Sinne des Gesetzes sein, aber Vermieter verlangen es trotzdem.
Bei meinen letzten 2 Wohnungswechseln kam Hauswart zu vereinbartem Termin in die Wohnung, gemeinsam wurde eine Liste erstellt, was gemacht werden musste. Besonders empfehlenswert ist es, wenn man da bereits das Übergabeprotokoll vom Einzug dabei hat, denn dort sind ja meistens schon viele Infos, z.b. ob die Wohnung frisch renoviert war oder erst vom neuen Mieter renoviert (gestrichen usw) wurde.
Bei der letzten war es dann so, dass ich eine sanftgrün gestrichene Wand wieder weiß machen musste, ansonsten brauchte ich nichts neu streichen (wohnte dort 2,5 Jahre)...
bei der vorletzten musste ich sogar die Aussenseiten der Wohnungstür streichen(lackieren) (wohnte dort über 4 Jahre)
Ich denke,wenn in der Wohnung bestimmte Schäden entstanden sind müssen dies so ausgebessert werden das die Wohnung in einem Bild vorhanden ist das sie human weiter verkauft werden kann und genau das sind Schönheitsreperaturen.
ok. danke euch
...die üblichen Malerarbeiten, wie das Tapezieren oder Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Türen oder Fenster von innen.
...starre Renovierungsfristen, Verpflichtung, beim Auszug grundsätzlich zu renovieren und
in welcher Farbe die Wohnung gestrichen werden muss sind ungültige Renovierungsklauseln
Schönheitsreparaturen im Sinne eines Mietvertrages sind:
Keine Schönheitsreparaturen sind:
übliche Malerarbeiten, wie das Tapezieren oder Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Türen oder Fenster von innen. Der Mieter muss diese allerdings nur machen, wenn beim Einzug die Wohnung renoviert übergeben wurde.