Vor Beginn der Abstimmung kann die Beschlussfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf Prozent der Abgeordneten angezweifelt werden. Wird sie auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht, ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählen der Stimmen festzustellen.Dieses kann auch durch den "Hammelsrung" geschehen.
Per Hammelsprung wird überprüft, ob eine Beschlussfähigkeit gegeben ist.
Dann kommt der Hammelsprung
Per Hammelsprung wird eine Beschlussfähigkeit überprüft
Per Hammelsprung wird überprüft ob eine Beschlussfähigkeit gegeben ist.
Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so kann gemäß § 45 Abs. 2 GOBT per Hammelsprung überprüft werden, ob sich mehr als die Hälfte der Mitglieder im Sitzungssaal befinden
Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so kann gemäß § 45 Abs. 2 GOBT per Hammelsprung überprüft werden, ob sich mehr als die Hälfte der Mitglieder im Sitzungssaal befinden. Werden trotz Beschlussunfähigkeit im Bundestag Gesetzesbeschlüsse gefasst, sind sie unwirksam.