Die Fünf-Prozent-Hürde ist eine explizite Hürde in deutschen Wahlgesetzen, die die Teilnahme einer Partei an der Mandatsvergabe vom Erreichen eines Anteils von fünf Prozent der Stimmen abhängig macht.
Ein Quorum von 7,5 % für den Landtag in Schleswig-Holstein wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht gestattet ( BverfGE 1, 208- Sperrklausel) Sperrklauseln über 5 % bedürfen nach dieser Rechtsprechung ganz besonderer, zwingender Gründe. Das Quorum kann aber unter einem Wert von 5 % liegen.
Eine Fünf-Prozent-Klausel muss nicht die einzige Hürde sein. Sie kann – etwa durch eine alternative Grundmandatsklausel – ergänzt werden, bzw. für Parteien Nationaler Minderheiten (z.B SSV) die dänische Minderheit in Schleswig Holstein, entfallen.
...das ist eine Sperrklausel, die verhindern soll, dass kleinere Parteien im Parlament
vertreten sind.
Damit soll der Zersplitterung des Parlaments entgegengewirkt werden.