In der Verfassung wird diese Mehrheit als „Mehrheit der Mitglieder des Bundestages“ umschrieben und im Art. 121 Grundgesetz als „die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl“ definiert.
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
Bundestagsmehrheit.
Damit ist die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages geneint. Also mehr als 50% der Abgeordneten des Bundestages