Bei einem Werkvertrag wird ein Unternehmen oder ein einzelner Selbständiger mit der Herstellung eines Werks beauftragt. Mit dem Vertrag verpflichtet sich der Beauftragte zur Herstellung des zugesagten Werks zum mit dem Besteller vereinbarten Preis (vgl. §§ 631 BGB ff). Bei diesem Auftrag handelt der Hersteller unternehmerisch selbständig. Das bedeutet, dass er selbst entscheidet, wie und mit welchen Arbeitsmitteln, von welchen Mitarbeitern und mit welchem Zeitaufwand der Auftrag erledigt wird. Der Hersteller übernimmt die vollständige Haftung für das Endergebnis. Dem Auftraggeber wird nur das Endergebnis in Rechnung gestellt, nicht die Arbeitskräfte oder Arbeitszeit.
Beispiele:
In einem Werkvertrag verpflichtet sich ein Unternehmer zur “Herstellung eines Werks”, während der Besteller des Werks sich zur Zahlung einer Vergütung (Werklohn) verpflichtet.
Ein Werkvertrag ist ein Typ privatrechtlicher Verträge über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen.