ein Vermächtnis kann auch jenseits von sächlichen Gütern bestehen, z.B. kann man vom Vermächtnis der Französischen Revolution sprechen etc. - im weitesten Sinne geht es also um das, was bleibt
Laut §§ 1939 und 1941 BGB liegt ein Vermächtnis dann vor, wenn der Erblasser einer natürlichen Person nach seinem Ableben einen Teil seines Vermögens vermacht, ohne dass dieser gleichzeitig Erbe ist.
Der Erblasser kann im Testament einzelne Gegenstände bestimmten Personen zuwenden – dann spricht man vom Vermächtnis.
Ein Vermächtnis können zum Beispiel Geldbeträge oder Wertpapiere, ein Haus, ein lebenslanges Nutzungsrecht einer Wohnung, die Zinseinnahmen aus einem Miethaus oder eine Rente sein. Somit unterscheidet ein Vermächtnis sich hinsichtlich der Art des Nachlasses nicht grundsätzlich von einem Erbe. Aus rechtlicher Sicht gibt es jedoch einige Besonderheiten.
Der Hauptunterschied zwischen einer Erbschaft und einem Vermächtnis besteht darin, dass ein Erbe alles bekommt. Das heißt, der Erbe oder die Erbengemeinschaft erhält den gesamten Nachlass. Im Vermächtnis ist ein Gegenstand oder eine finanzielle Zuwendung klar benannt, der oder die einem Vermächtnisnehmer übertragen werden soll.
Ein weiterer Unterschied zum Erbe besteht in der Einforderung. Das Vermächtnis muss der Vermächtnisnehmer hier von dem oder den rechtmäßigen Erben einfordern. Falls im Testament nicht bestimmt ist, wann die Herausgabe des zu vermachenden Objekts erfolgen soll, kann der Erbe den Zeitpunkt selbst bestimmen.