Im Gefüge des Grundgesetzes nimmt der Gemeinsame Ausschuss (Notparlament) eine Sonderstellung ein. Kein anderer Abschnitt des Grundgesetzes umfasst nur einen Artikel, wie das bei den Regelungen für den Gemeinsamen Ausschuss in Artikel 53a der Fall ist. Im politischen Alltag führt dieses Verfassungsorgan jedoch ein Schattendasein – glücklicherweise. Denn aktiv wird der Gemeinsame Ausschuss als „Notparlament“ für den Fall, dass eine Entscheidung über Krieg oder Frieden zu treffen ist. Auch muss sich die Lage bereits derart zugespitzt haben, dass der eigentliche Verfahrensweg zur Feststellung des Verteidigungsfalls durch Bundestag und Bundesrat versperrt ist (Art. 115a Abs. 2). Eine solche Kriseneskalation ist der Bundesrepublik Deutschland seit ihrer Gründung erspart geblieben.
Hier nachzulesen:https://www.bundestag.de/parlament/grundgesetz/gg-serie-06-gemeinsamer-ausschuss-634570
Der Gemeinsame Ausschuss aus Bundestag + Bundesrat, der die Aufgaben der parlamentarischen Körperschaften in Deutschland im Notstandsfall wahrnimmt, aber nur bei Funktionsunfähigkeit des Bundestags
Gemeinsamer Ausschuss aus Bundestag und Bundesrat zur Aufgabenwahrnehmung der parlamentarischen Körperschaften in Deutschland im Notstandsfall (nur) bei Funktionsunfähigkeit des Bundestags
Es ist der Gemeinsame Ausschuss aus Bundestag und Bundesrat, der die Aufgaben der parlamentarischen Körperschaften in Deutschland im Notstandsfall (nur) bei Funktionsunfähigkeit des Bundestags wahrnimmt.