Die Regelung fand sich ursprünglich im Recht der Vormundschaft Minderjähriger. Hier konnte der sorgeberechtigte Elternteil für den Fall des Todes einen Vormund für die minderjährigen Kinder benennen und diese besondere Vertrauensperson von Beschränkungen bei Geldanlage und Rechnungslegung befreien.
Sie dürfen über die finanziellen Mittel des Betreuten weitgehend, hauptsächlich für Alltagsobligenheiten, ohne gerichtliche Beteiligung verfügen. Sie sind darüber jedoch dem Betreuungsgericht jährlich rechenschaftspflichtig.
Das ist jemand, der verschiedenen Genehmigungspflichten bei der Geldanlage sowie der Pflicht der jährlichen Rechnungslegung nicht unterliegt.