Es gibt keine bundesheitliche Höchstgrenze. Diese können die Länder selbst festlegen. § 6a Abs. 6 StVG
In Deutschland gibt es keine bundesweite gesetzliche Regelung für Parkgebühren, daher legen die Städte und Kommunen ihre eigenen Gebührensätze fest. Es ist jedoch üblich, dass die Parkgebühren in öffentlichen Parkhäusern oder auf öffentlichen Parkplätzen durch entsprechende Verordnungen begrenzt werden.
Die Parkgebühren dürfen höchstens 0,50 €, in Gebieten mit
besonderem Parkdruck höchstens 1,30 € je angefangener halber Stunde betragen.