Die abstrakte Normenkontrolle steht einem begrenzten Kreis von Antragstellern offen. Unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit und von der Betroffenheit des Antragstellers wird die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten überprüft. Das Verfahren ist in Art.93 Abs. 1 Nr.2 und 2a GG und §76 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt.
Verfahren dieser Art sind am Aktenzeichen "BvF“ zu erkennen. Zwar werden in der Regel nur wenige abstrakte Normenkontrollverfahren pro Jahr eingereicht. Es handelt sich aber durchweg um bedeutende Verfahren.
Zum Beispiel:
Aus neuester Zeit sind die Verfahren zum ZDF-Staatsvertrag und zum Luftsicherheitsgesetz zu nennen, aus früheren Jahren u.a. die Verfahren zum Schwangerschaftsabbruch, zur Kriegsdienstverweigerung, zum Länderfinanzausgleich und zum Lebenspartnerschaftsgesetz.
Der Antrag kann nur von der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages gestellt werden.
Dabei wird überprüft ob die Norm rechtkonform ist.
Als Normenkontrolle bezeichnet man die Überprüfung von Rechtsnormen daraufhin, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind.
Überprüfung von Rechtsnormen
In einem solchen Verfahren wird geprüft, ob eine Rechtsnorm vereinbar ist mit höherrangigem Recht. So kann eine Norm bestätigt oder gekippt werden.