Am 13. April 2000 verlautbarte der BGH, dass Kalkofes Mattscheibe als urheberrechtlich neues und selbständiges Werk anzusehen und die durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 GG) geschützte Aufgabenstellung als nicht wettbewerbswidrig zu werten sei. Dieser Beschluss ist auch als „Kalkofe-Urteil“ bekannt.
Andere Sender dürfen auch übertragen.
Das urheberrechtlich geschützte Sendungen auch andere TV Sender zeigen dürfen.