Mängel, die nicht aufgelistet sind, kann der Vermieter nachträglich nicht geltend machen, wenn er das Protokoll schon unterschrieben hat.
Schäden, die der Mieter selbst verursacht hat, muss er auch selbst wieder beseitigen. Bei Schönheitsreparaturen wie Streichen und Tapezieren kommt’s drauf an: Die Wohnung muss renoviert übergeben werden und die Renovierungsklausel im Mietvertrag gültig sein, damit der Mieter zu diesen Renovierungsarbeiten verpflichtet ist.
in der Regel kommt der Mieter für die Mängel auf
Das Protokoll solle nicht lediglich eine Zustandsbeschreibung darstellen. Im Idealfall unterschreibt der Mieter das Protokoll und bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die bezeichneten Mängel innerhalb einer vereinbarten Frist tatsächlich beseitigen wird. In diesem Fall erklärt der Mieter ein Schuldanerkenntnis mit der Konsequenz, dass er keine Einwendungen tatsächlicher oder rechtlicher Art mehr vortragen kann, die er bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses kannte oder hätte kennen müssen.