Zum Unland i.S. des § 45 Bewertunsgesetz gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind. Der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzuordnen.
Unbebaute Flächen, die nicht geordnet genutzt werden
Nicht nutzbares Land.
dauerhaft landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen
Unland und vegetationslose Flächen werden dauerhaft landwirtschaftlich nicht genutzt. Dazu zählen beispielsweise nicht aus dem Geländerelief herausragende Felspartien, Sand- oder Eisflächen, Uferstreifen längs von Gewässern sowie Sukzessionsflächen
Unbebaute Flächen ohne ordentliche Nutzung, etwa Felsen oder Dünen.