Recht der Selbstverteidigung.
Das Recht zur Selbstverteidigung ist in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen festgelegt und stellt eine Ausnahme vom Gewaltverbot dar. Es gibt jedem Mitgliedstaat das Selbstverteidigungsrecht gegen einen bewaffneten Angriff.
Artikel 51 der Gründungscharta der Vereinten Nationen erkennt allen Mitgliedern das "naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung" zu. Dieses Recht darf ein Mitgliedstaat aber nur dann ausüben, wenn es zu einem "bewaffneten Angriff" kommt oder gekommen ist. Ein Staat, der sich auf dieses Selbstverteidigungsrecht beruft, muss beweisen, dass er sich zurecht auf Artikel 51 bezieht. Außerdem müssen die ergriffenen Selbstverteidigungsmaßnahmen in Rahmen, Umfang, Dauer und Intensität verhältnismäßig sein. Der sogenannte Artikel-5-Bündnisfall der Nato, der die Mitgliedstaaten zum Beistand bei einem Angriff auf eines ihrer Mitglieder verpflichtet, beruft sich auf Artikel 51.