Der §15 ArbSchG Beschäftigte haben für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.
Pflichten der Beschäftigten
Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.