Aber die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe wies seine Klage ab. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung.
Der Grund: Mohn enthält Rauschgift, das im Urin nachweisbar ist. Ein 32 Jahre alter Häftling wollte nicht auf seine Mohnbrötchen verzichten und klagte gegen das Verbot.
Aber die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe wies seine Klage ab. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung.
Das Verbot des Verkaufs mohnhaltiger Produkte in der Vollzugsanstalt sei rechtmäßig, da dieses auf einem sachlichen Grund beruhe, erklärten die Richter in dem getroffenen und gültigen Beschluss. Der Verzehr mohnsamenhaltiger Nahrungsmittel wie Mohnbrötchen und Mohnstrudel könne nämlich für einige Stunden zu einem positiven Opiatnachweis im Urin führen.
Auch habe der Gefangene keinen Anspruch auf eine Sonderbehandlung. Nach Ansicht der Richter haben der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Entscheidungsbefugnis der Gefängnisleitung Vorrang vor dem Interesse eines Häftlings an Mohnbrötchen.
Das Urteil: Aktenzeichen: 1 WS 217/03 ist in allen Haftanstalten gültig
Mohn, der zum Backen verwendet wird, enthält keine psychoaktiven Substanzen, sonst wäre jeder Autofahrer geliefert, der Mohnbrötchen oder gar Mohnkuchen (also wesentlich höhere Menge) ißt. Es ist nur eine bestimmte Sorte Mohn, die die für Drogen notwendigen Substanzen enthält.
Mohn enthält in minimalen Mengen Rauschgift - ich glaub es ist Opium -, das aber im Urin nachweisbar ist. Dadurch könnten die in den Vollzugsanstalten regelmäßig durchgeführten Urinkontrollen beeinflusst werden - und man könnte sich mit dem Mohn herausreden...