Du hast die Frage schon selbst beantwortet; sie sind Vereine.
In der amtsgerichtlichen Entscheidung wird ausgeführt, dass der Bundesgerichtshof bereits in einer ADAC-Entscheidung vom 29.09.1982 (BeckRS 9998, 102516) eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften grundsätzlich für zulässig erachtet hat (sogenanntes Nebenzweckprivileg).