Wann und auf welcher gesetzlicher Basis kann man das "Umtauschrecht" beanspruchen?

DJBB · 01. Juli 2015

Wann und auf welcher gesetzlicher Basis kann man das "Umtauschrecht" beanspruchen?

 

Antworten

Husky09 · 28. August 2017 · 0x hilfreich

bei einer Lieferung oder nach einem Kauf

maservan · 03. Juli 2015 · 0x hilfreich

wenn du was bestellst

Das_Ding · 03. Juli 2015 · 0x hilfreich

Es gibt leider kein Umtauschrecht da das ein Service des marktes ist (Kulanz) , genauso wie es eine gesetzliche Garantie in Deutschland gibt. Es gibt aber eine Gewähleistungspflicht, aber da musst du aufpassen : Das erste Halbe jahr muss dir der hersteller beweisen das du die ware zerstört hast , ab dem halben jahr bist du in der beweispflicht, also das du die ware schon defeckt erhalten hast

s125817 · 01. Juli 2015 · 0x hilfreich

Weitere Ausnahmen können die Aufhebung des Vertrages ermöglichen. Dazu gehört die unzureichende Unterrichtung des Kunden über sein Rücktrittsrecht, wie es oft genug bei Drückerkolonnen und Kaffeefahrten ausgenutzt wird. Die Belehrung muß in Textform (§ 126b) erfolgen, also per Brief, e-Mail, auf der Internetseite, per Fax o. ä.

Daneben gibt es die Möglichkeit, einen Vertrag bei arglistiger Täuschung oder Drohung nach § 123 anzufechten, wenn man also über die Beschaffenheit der Ware oder Leistung getäuscht wurde oder gar gezwungen wurde, den Vertrag zu unterschreiben.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Vertrag wegen Unzumutbarkeit am Festhalten aufzuheben oder wenn erhebliche Zweifel bestehen, daß der Anbieter ihn in der vereinbarten Form erfüllen kann (ab § 346). Dies greift zum Beispiel bei Beförderungsverträgen, wenn das Fahrzeug ausfällt und keine alternative Beförderungsmöglichkeit angeboten wird.

Im Laden selber ist ein Umtausch, wie der Vorredner schon sagte, Kulanzsache.

s125817 · 01. Juli 2015 · 0x hilfreich

Ein "Umtauschrecht" im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Bei Vertragsschluß wird eine gegenseitige Vereinbarung zur Erfüllung (Leistung gegen Leistung, meist also Ware/Dienstleistung gegen Bezahlung) festgelegt.

Dem steht die Garantie und Gewährleistung gegenüber, die den Anbieter der Ware/Dienstleistung verpflichtet, diese ordentlich und in einwandfreiem/funktionierenden Zustand zu erbringen. Tut er das nicht, muß ihm zweimal das Recht zur Nachbesserung, im allgemeinen Umtausch oder Reparatur, eingeräumt werden.

Auch bei Fernabsatzverträgen (Versand), Haustürgeschäften, Abonnements gibt es ein Widerrufsrecht, da man ja gerade im Versand praktisch die Katze im Sack kauft, die Ware ja erst bei Lieferung prüfen kann. Davon wiederum ausgenommen sind Lieferungen nach individuellen Kundenwünschen (z. B. Maßanzug), verderbliche Waren (Lebensmittel, Pflanzen) und Waren, deren Preis schwankt, ohne daß der Verkäufer dies zu verantworten hat (Wertmetalle).

Alles nachzulesen im BGB ab § 312.

klamm · 01. Juli 2015 · 0x hilfreich

Wenn Du was bestellst (z.B. telefonisch oder online) und es geliefert wird.

Ob Du im Mediamarkt Deinen TV zurückgeben kannst, ist reine Kulanz.

 
 

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