Wenn Abwasser beseitigt werden muss
Eine Indirekteinleitergenehmigung ist grundsätzlich auch erforderlich, wenn die Einleitung von entsprechendem Abwasser nicht in eine öffentliche, sondern in eine private Abwasseranlage erfolgt, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dient
Wen man Abwasser beseitigen will.
zur Abwasserbeseitigung
Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung (§ 58 WHG), soweit in der Abwasserverordnung an das Abwasser Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Das führt dazu, dass bei Betrieben spezielle Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich sind, sofern diese einem Herkunftsbereich der Abwasserverordnung (zum Beispiel Galvanik, Autowerkstatt, Papierfabrik) zugeordnet sind und deren Abwasser mit Schadstoffen belastet ist, die in der kommunalen Kläranlage nicht oder nicht hinreichend eliminiert werden können. In der Regel erteilen die gemäß § 57 LWG zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Städte und Gemeinden für Indirekteinleitungen eine satzungsrechtliche Genehmigung für die Einleitung des Abwassers in ihre jeweilige öffentliche Abwasseranlage. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des § 58 Absatz 2 eingehalten werden.