Man nennt es Unschuldsvermutung
(auch Präsumtion der Unschuld). Das ist eines der Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Das Gegenstück ist die Schuldvermutung.
Die Unschuldsvermutung geht auf den französischen Kardinal Jean Lemoine (1250–1313) zurück. Im Jahr 1631 wurde sie im deutschsprachigen Raum mit der Formulierung in dubio pro reo („im Zweifel für den Angeklagten“) von Friedrich Spee in der Cautio Criminalis, einer umfangreichen Schrift gegen die Praxis der zu der Zeit überhandnehmenden Hexenverfolgungen, aufgegriffen und vertieft. 1764 wurde sie vom Mailänder Aufklärungs- und Rechtsphilosophen Cesare Beccaria als Rechtsprinzip („geltendes Recht“) postuliert.
Jean Lemoine war es
Es war Kardinal Jean Lemoine
Jean Lemoine
Die Unschuldsvermutung geht auf den französischen Kardinal Jean Lemoine (1250–1313) zurück.
Quelle: Wikipedia
Kardinal Jean Lemoine
Die stammt vonm französischen Kardinal Jean Lemoine