Eine Immunität kann aufgehoben werden, wenn ein Abgeordneter auf frischer Tat ertappt oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Diese Außenseiteneinschränkung gilt nur so lange, wie der Abgeordneter Mitglied des Parlaments ist. Die Aufhebung der Immunität erfolgt durch den Bundestag und ist nicht mit einer Feststellung von Schuld oder Unschuld verbunden. Bei dringenden Tatverdacht kann die Immunität grundsätzlich aufgehoben werden.
Die Aufhebung der Immunität von politischen Amtsträgern kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
Die genauen Regeln variieren je nach Land
Kommt drauf an in welchem Bereich.
Die Immunität verliert ein Abgeordneter mit Ablauf seines Mandats, seiner Amtszeit oder durch Parlamentsbeschluss und unterliegt daraufhin der normalen Gerichtsbarkeit.
Weil die Immunität grundsätzlich die Funktionsfähigkeit des Parlaments schützt, kann auch nur der Bundestag selbst die Immunität seiner Abgeordneten aufheben.
Welches Verfahren zur Anwendung kommt, hängt davon ab, ob es um die bloße Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft geht oder um andere Maßnahmen im Rahmen eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens.