Eine Änderung des Grundgesetzes (GG) ist gemäß Art. 79 GG nur durch ein spezielles Bundesgesetz möglich, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert. Voraussetzungen sind eine Zweidrittelmehrheit sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat. Zudem gelten strenge inhaltliche Grenzen (Ewigkeitsgarantie).
Nach Artikel 79 des Grundgesetzes kann eine Grundgesetzänderung nur durch Gesetz erfolgen, das der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats bedarf. Wesentliche Prinzipien des Grundgesetzes wie der Schutz der Menschenwürde und die Staatsstrukturprinzipien sind einer Änderung nach diesem Verfahren entzogen.