Kann ein Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten?

k419793 · 11. November 2015

Hallo,

 

ich arbeite in einer ambulanden Pflege. Dort bin ich angestellte Hauswirtschafterin für Senioren im Privathaushalt. Laut Arbeitsvertrag darf ich keinen anderen Job annehmen, weder als Nebenjob noch als Nebengewerbe. Dabei ist es auch irrelevant, das es sich um keine Konkurrenzfirma handelt. Ist das rechtens? Hat nicht jeder das Recht auf mehr Verdienst? Wenn ich wegen der vertraglichen Vereinbarung kündige, kann mich das Sozialamt, die mich finanziell zusätzlich unterstützen, dennoch sperren oder eine Sanktion aussprechen oder gibt es eine Möglichkeit, dies als Sonderfall zu umgehen? Ich hoffe, das jemand damit Erfahrung hat.

Danke für eure Antworten.

 

LG

 

Antworten

naturschonen · 29. Mai 2017 · 0x hilfreich

Also der Ursprungsbeschreibung nach - Teilzeit - sollte so eine Klausel im Arbeitsvertrag anfechtbar sein, weil es eben eher nicht schadet, denn wenn das Einkommen beim AN ausreicht, alles frei von Behörden, dann hat man ja den Kopf frei - dementsprechend war es von Anfang an ein guter Rat, das Gespräch mit dem Chef (am besten mit Begleitung) zu suchen

porske · 29. Mai 2017 · 0x hilfreich

Ja kann er wenn es dem Wohl der Firma schadet

swinxx · 02. Februar 2017 · 0x hilfreich

Ja, kann er! Steht auch meistens im Arbeitsvertrag wie das geregelt ist!

k450211 · 30. Dezember 2016 · 0x hilfreich

Ich glaube das kommt drauf an. Was dasfür ein Job ist.

17August · 25. Mai 2016 · 0x hilfreich

nur wenn bei der Konkurrenz gearbeiten werden soll oder die zulässige Wochenarbeitszeit (50h) überschritten würde. Es gibt aber eine Informationspflicht gegenüber dem Hauptarbeitgeber. Problemmatisch ist der Nebenjob während des Urlaubes beim Hauptarbeitgeber!

kleinerthomas · 28. Februar 2016 · 0x hilfreich

Ja kann er, geht da um mehrere sachen Tagesarbeitszeit von 10 Stunden Konkurenz, so wie man gibt nicht mehr volle leistung bei dem Arbeitgeber und andere sachen wie die das Begründen. Aber einfach nachfragen mehr als nein können sie nicht sagen.

Kat82 · 20. November 2015 · 1x hilfreich

Liebe Eliana,

 

 

Natürlich hilft dir die Empfehlung einen Anwalt zu nehmen nicht weiter, denn du arbeitest ganz offensichtlich im Niedriglohn Sektor und da zählt leider häufig bereits in Gesetz gegossenes Arbeitsrecht nichts und erst Recht keine rechtliche Grauzone. Mal abgesehen davon das du den Anwalt wohl kaum bezahlen kannst.

sprich mit deinem Chef/ deiner Chefin, erkläre das du den Zuverdienst benötigst um nicht mehr aufs Sozialamt angewiesen zu sein. Erkläre was für eine Job du machen willst, so das einschätzbar ist, ob es deiner Erholung abträglich oder geschäftsschädigend sein könnte, erkläre für wie viel Zeit pro Woche du diesen Job annehmen willst und das dies deine verfügbaren Zeiten nicht einschränkt.

Wenn das nicht hilft finde erst einen neuen Job und kündige dann. Oder wenn du bei dem Nebenjob mehr verdienst, wechsle den Job offiziell.

Ich vermute Hilfe vom Sozialamt kannst du nicht erwarten...

anthonius · 18. November 2015 · 0x hilfreich

Solche Verbote gibt es, besonders bei Vollzeitstellen.

Grundsätzlich sollten sie im Arbeitsvertrag festgehalten werden.

cfscorpi · 18. November 2015 · 1x hilfreich

Hallo Eliana,

du darfst auf keinen Fall ohne Deinen Chef zu fragen einen Nebenjob annehmen. Er könnte dich kündigen. Red mit ihm, frag ihn nett und die meisten Arbeitgeber haben nix dagegen. Vorraussetzung ist natürlich das Dein Hauptjob nicht drunter leidet. Das wird wohl auch seine Bedingung sein. Meist hilft es einfach schon einfach mal nett zu fragen.

 

Gruss cfscorpi

k476973 · 16. November 2015 · 0x hilfreich

Hallo Eliana,

 

also wenn deine Arbeitszeiten nur von 9 bis 13 Uhr sind sollte es kein Problem sein. Deine Tätigkeit ist ja kein Vollzeitjob, sondern eben ein Halbtagsjob, dementsprechend darfst du auch einer weiteren Tätigkeit nachgehen.

 

Viele Grüße

Tom

magicm247 · 16. November 2015 · 0x hilfreich

Einen Nebenjob verbieten kann der Arbeitgeber nur, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit im Hauptjob beeinträchtigt, die Erholung gestört ist oder man für die Konkurrenz tätig wird. Solche Klauseln sind zwar unwirksam, trotzallem bist du an den Vertrag gebunden man sollte sich in einem solchen Fall von einem Fachanwalt bzw. Verbraucherschützer beraten lassen. Da du nur von 9-13h arbeitest ist das auch nur eine Teilzeitstelle, da hat der AG sowieso schlechte Karten. Würde den AG schriftlich auf die Unwirksamkeit der Klausel hinweisen und über eine bevorstehende Nebentätigkeit informieren. Mit einer Teilzeitstelle kann man seinen Lebensunterhalt nur schwer sichern.

naturschonen · 15. November 2015 · 0x hilfreich

Wie ist denn das Verhältnis zum Amt?

Es soll ja gute Ansprechpartner geben. Da würde ich mal vorbeigehen und den Mitarbeiter vom Amt beim Arbeitgeber nachfragen lassen, wie er das Verbot denn begründet, vielleicht ist es ja nur ein Standardarbeitsvertrag und der Arbeitgeber würde dich entweder für mehr Stunden beschäftigen oder er gibt die Zustimmung und wenn nicht, dann gibt es auch keine Sperre,

von einer 20Std.-Stelle kann ja auf Dauer keiner leben.

 

Viel Erfolg

Skelos · 14. November 2015 · 0x hilfreich

Wenn du wirllich nur eine 20 Stunden Stelle hast, dürfte prinzipiell keiner der Gründe dagegen sprechen ... aber dennoch ... wenn du eine Nebentätigkeit animmst und deinem Arbeitgeber anzeigst, mache dich ggf. auch Kündigung oder Arbeitsgericht gefasst ... was abe rnicht heißt, dass du velierst ... nur ist eben die Frage wie sehr du auf die 20 Std. Stelle angewiesen bist! Wenn ja, bewirb dich paralell woanders und lasse dort ggf. für dieeine Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag alles aufnahmen ;)

s125817 · 14. November 2015 · 0x hilfreich

Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber eine Nebentätigkeit nach Art. 2 und 12 GG NICHT VERBIETEN. (Die 11 in meinem älteren Post ist ein Tippfehler.)

 

Eine Verbotsklausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam - LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2005, Az. 8 Sa 69/05

 

Ausnahmen:

- bei Einschränkung der Arbeitsleistung bspw. durch Übermüdung

- wenn im Urlaub durch Arbeit die Erholung gefährdet wird

- bei Überschreitung der Höchstarbeitszeiten, wichtig zum Beispiel für Kraftfahrer, die die Lenk- und Ruhezeiten einhalten müssen

- bei Tätigkeit für Wettbewerber - BAG, Urteil vom 24.03.2010, Az. 10 AZR 66/09

- bei Unvereinbarkeit beider Tätigkeiten, z. B. Krankenpfleger und Leichenbestatter (ein Beruf sorgt für die Gesundheit der Menschen, während der andere deren Tod voraussetzt) - BAG, Urteil vom 28.02.2002, Az. 6 AZR 357/01; Gerichtsvollzieher und Makler/Hausverwalter - VerwG Berlin, Urteil vom 26.06.2008, Az. VG 5 A 147.06

 

Wichtig: Der Arbeitgeber darf die Anzeige einer Nebentätigkeit verlangen.

Kiefner · 13. November 2015 · 0x hilfreich

Wenn das so in deinem Arbeitsvertrag steht, den du ja sicher durchgelesen hast ;) bevor du ihn unterschrieben hast , dann kannst du wohl nichts dagegen machen ... 

jfrs · 13. November 2015 · 0x hilfreich

ja kann er...

Melfinos · 13. November 2015 · 0x hilfreich

Hallo Eliana,

 

bei dir stellt es sich so dar, dass dein Arbeitsvertrag nun einmal eine Nebentätigkeit ausschließt.

 

Wenn du in deinem Arbeitsvertrag keine Regelung über Nebentätigkeiten befände, sehe die Sache so aus, dass Nebentätigkeiten erlaubt sind.

 

Es gibt aber Aus­nah­men. In ei­ni­gen Fällen sind Ne­bentätig­kei­ten un­zulässig, wie in deinem Fall oder du würdest in direkter Konkurenz zu deinem Hauptarbeitsverhältnis stehen.

 

Eine gute Zusammenfassung zu diesem Thema mit Beispielen findest du hier:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Nebentaetigkeit.html

Benial · 12. November 2015 · 1x hilfreich

Eine Möglichkeit nach sekundaren Anstellung durch das Sozialamt gesperrt zu werden besteht meiner Info nach nicht !Nur solltest Du eventuell einen besser bezahlten/ vertragsfreundlichen Arbeitsplatz vorziehen und von dem besseren Job eine

sekundare Anstellung annehmen können! Denn wer zu streng auf den Arbeitsvertrag wie auf der Angestelltenwirtschaftslage Rücksicht zu nehmen, verharrt; sollte es für die Konkurrenz doch ein leichteres sein vertragsfreundlichere Arbeitsplätze zu schaffen!! viel Glück und Erfolg Dir **:-)**

Ach ja sollte der derzeitige "Arbeitgeber" Dir den Arbeitsplatz durch die der Deinigen Annahme eines zweiten Arbeitsplatzes, kündigen, besteht immer noch die Aussicht vom Arbeitamt Unterstützung zu bekommen dabei spielt es auch eine Rolle ob bzw. in welcher Lage sich Deine Familie befindet (Kinder und eventuell Ehe/Lebensabschnittspartnergehalt!)

Demnach also Mittelweg >>Hartz IV<< als Beispiel. Ade.

k454204 · 11. November 2015 · 0x hilfreich

nein kann er nicht solange dein job darunter nicht leidet

k419793 · 11. November 2015 · 0x hilfreich

Meine Arbeitszeit ist von Mo-Fr 9-13h.

s125817 · 11. November 2015 · 1x hilfreich

Beim Arbeits-/Sozialamt fragt übrigens niemand danach. Die Sperre bei Eigenkündigung steht, es sei denn, es ist nachweisbar, daß Sie den Beruf zum Beispiel körperlich nicht länger ausüben können. Dann würde allerdings genau hingeschaut, ob Sie nicht eine andere Tätigkeit im Unternehmen ausüben könnten. (Und glauben Sie mir, ich habe schon Angebote als Dachdecker für Rollstuhlfahrer gesehen!) Wäre das der Fall, käme es natürlich wieder auf den Arbeitgeber an, ob er die Kündigungsrücknahme akzeptiert.

Alles in allem haben Sie schlechte Karten, wenn es so im Arbeitsvertrag steht. Eine Einigung ist aufgrund der faktischen Arbeitsfreiheit beispielsweise nach Art. 11 GG möglich, aber letztlich hängt alles am Arbeitgeber. Kuschen oder Klagen, das ist hier die Frage.

Andere Möglichkeit: Gehaltsverhandlungen mit guten Argumenten.

s125817 · 11. November 2015 · 1x hilfreich

Prinzipiell kann niemandem ein Nebenerwerb verboten werden. Ausnahmen sind lediglich die bereits erwähnte "Konkurrenz" (was auch noch Jahre nach dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis weitergelten kann) oder wenn durch den Nebenerwerb die Leistungsfähigkeit des Haupterwerbs eingeschränkt wird, Sie also beispielweise durch Schichtarbeit tagsüber schlafen müssen und deshalb den Erstberuf nicht mehr ausüben können. Ansonsten sind derartige Klauseln unzulässig. Hier kommt es nun auf Sie an, ob Sie sich mit dem Arbeitgeber einigen oder es - notfalls auch gerichtlich - drauf ankommen lassen. Es ist möglich, daß er, wenn er sich auf den Schlips getreten fühlt, das Arbeitsverhältnis bei der erstbesten Gelegenheit kündigt.

k433898 · 11. November 2015 · 2x hilfreich

Das ist rechtens, wenn es so im Arbeitsvertrag steht. Der Nebenjob darf nicht den Hauptjob gefährden von der Zeit her. Du mußt jederzeit in der Seniorenpflege einsatzbereit sein, egal ob als Hauswirtschafterin oder direkt in der Pflege. Und da passt kein Nebenjob.

 
 

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