wenn man sich einig ist nicht... bei Problemen mit der Baufirma schon, da dann die einzelnen ausgeführten Tätigkeiten nicht nachweisbar sind.
Berechtigte bzw. gerichtlich festgestellte Forderungen lassen sich gegeneinander aufrechnen. Solange dies aber nicht nachweisbar ist - insbesondere daß die Forderung rechtskräftig geltend gemacht wurde - gilt die regelmäßige Verjährung. Jeder kann also innerhalb dieser Frist vor Gericht seine Forderung geltend machen, und im Zweifelsfalle wird dem Recht gegeben.
@Wasweissdennich - die relevante Frage ist für mich, ob ICH negative Folgen zu fürchten habe, oder ob mir keine Nachteile entstehen.
Die fehlende Schlussrechnung ist ja nur Symptom der Uneinigkeit und genau die ist das Problem - wenn beide Parteien unzufrieden sind dann sollte man das lieber das lieber mit einem Vergleich ohne Gericht klären damit man sich nicht noch Prozess und Anwaltskosten aufhalst.
Die Handwerkskammern haben Schlichtungsstellen bei denen würde ich es erst mal versuchen.